Betrieb­liche Schuld­zinsen bei Über­ent­nahme

Es ist noch nicht lange her, als das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ent­schied, dass der bisher ange­wandte Zins­satz von 0,5 % pro Monat für Erstat­tungs- und Nach­zah­lungs­zinsen nicht mehr ver­fas­sungs­gemäß ist. Dar­aufhin wurde dieser Zins­satz auf 0,15 % pro Monat gesenkt.

Wäh­rend die Pro­ble­matik bei Zinsen für Erstat­tungen und Nach­zah­lungen dadurch geklärt wurde, gilt für die Berech­nung der nicht abzieh­baren Schuld­zinsen der Über­ent­nahmen immer noch der Zins­satz von 6 %. Das wirft nun die Frage auf, ob ein Ver­stoß gegen den all­ge­meinen Gleich­heits­satz und das Über­maß­verbot vor­liegt.

Inzwi­schen ist das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen dem Ver­fahren bei­getreten. Ent­gegen der Mei­nung der betrof­fenen Steu­er­pflich­tigen ver­tritt es die Auf­fas­sung, dass 6 % für die Ableh­nung des Schuld­zin­sen­ab­zugs beim Vor­liegen von Über­ent­nahmen durchaus zulässig sind, da sich die Berech­nung der Über­ent­nahmen – allein aus recht­li­chen Gründen ­? nicht mit der Zins­be­rech­nung für Erstat­tungen und Nach­zah­lungen ver­glei­chen lässt und des­halb gerecht­fer­tigt ist.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat den Fall zur Ent­schei­dung wieder zurück an das Finanz­ge­richt ver­wiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob die Schuld­zinsen betrieb­lich ver­an­lasst sind. Anschlie­ßend wäre zu über­prüfen, ob und inwie­weit der Betriebs­aus­ga­ben­abzug im Hin­blick auf Über­ent­nahmen ein­ge­schränkt ist.