Hand­lungs­emp­feh­lungen und Gestal­tungs­hin­weise zum Jah­res­ende

Bitte beachten Sie: Die fol­genden Hand­lungs­emp­feh­lungen sollten nur nach ein­ge­hender Absprache mit Ihrem steu­er­li­chen Berater erfolgen, damit Vor- und Nach­teile abge­wogen werden können. Nur so kann geprüft werden, ob die gewünschten Effekte ein­treffen.

a)    Maxi­mie­rung der Bei­träge zur Basis-Alters­vor­sorge

Bei­träge zu Alters­ver­sor­gungs­ver­si­che­rungen im Bereich der soge­nannten Basis­ver­sor­gung sind ab 2023 bis zu bestimmten Höchst­be­trägen zu 100 % steu­er­lich absetzbar.

Für das Jahr 2023 beläuft sich der Höchst­be­trag für die Ein­zel­ver­an­la­gung auf 26.528 € und für die Zusam­men­ver­an­la­gung auf 53.056 €. Durch die voll­stän­dige Aus­schöp­fung dieser Beträge wird nicht nur die zukünf­tige Ren­ten­si­cher­heit geför­dert, son­dern auch die steu­er­liche Belas­tung mini­miert. Ggf. ist es sinn­voll, feh­lende Bei­träge nach­zu­zahlen, um die steu­er­li­chen Vor­teile voll­ständig zu nutzen.

b)    Vor­aus­zah­lung der Bei­träge zur pri­vaten Basis-Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung

Durch die Vor­aus­zah­lung der Bei­träge zur pri­vaten Basis-Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung für kom­mende Jahre können Steu­er­zahler ihre steu­er­liche Belas­tung im aktu­ellen Jahr ver­rin­gern.

Es können Bei­träge bis zum Drei­fa­chen des Jah­res­bei­trags 2023 im Voraus gezahlt werden, um die Son­der­aus­ga­ben­ab­züge zu opti­mieren. Dies ist beson­ders vor­teil­haft in Jahren mit höherem Ein­kommen. Die Vor­aus­zah­lungen für die Jahre 2024 bis 2026 sollten vor dem 22.12.2023 geleistet werden, um im Jahr 2023 steu­er­lich berück­sich­tigt zu werden.

c)    Vor­ziehen betrieb­li­cher Inves­ti­tionen

Das Tätigen not­wen­diger Inves­ti­tionen noch im lau­fenden Jahr kann die steu­er­liche Bemes­sungs­grund­lage redu­zieren und somit die Steu­er­last min­dern. Zudem ermög­licht es, Abschrei­bungen früher gel­tend zu machen und kann bei vor­han­dener Liqui­dität finan­ziell vor­teil­haft sein.

d)    Bil­dung eines Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags für zukünf­tige Inves­ti­tionen

Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag (IAB) ist eine steu­er­liche För­der­maß­nahme, die kleine und mit­tel­stän­di­sche Unter­nehmen bei der Finan­zie­rung von geplanten Anschaf­fungen oder Her­stel­lungen abnutz­barer beweg­li­cher Wirt­schafts­güter unter­stützt. Bis zu 50 % der vor­aus­sicht­li­chen Kosten können bereits im Voraus steu­er­lich gel­tend gemacht werden, selbst bevor die Inves­ti­tion tat­säch­lich getä­tigt wird. Dies bietet eine attrak­tive Mög­lich­keit, die steu­er­liche Bemes­sungs­grund­lage zu redu­zieren und die finan­zi­elle Pla­nung der bevor­ste­henden Inves­ti­tionen zu erleich­tern.

Beson­ders prak­tisch: Der IAB kann auch noch bei der Erstel­lung der Bilanz gebildet werden, was eine fle­xible steu­er­liche Gestal­tung ermög­licht.