Bun­des­fi­nanzhof bestä­tigt Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit von Säum­nis­zu­schlägen

In einem aktu­ellen Beschluss vom 13.9.2023 hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit von Säum­nis­zu­schlägen bestä­tigt. Diese Ent­schei­dung ist von beson­derer Bedeu­tung, da sie auch für Zeit­räume nach dem 31.12.2018 Gül­tig­keit besitzt.

Im ent­spre­chenden Fall hatte der Antrag­steller einen Abrech­nungs­be­scheid erhalten, der Säum­nis­zu­schläge ent­hielt. Dagegen legte er Ein­spruch ein und bean­tragte eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung. Er argu­men­tierte, dass die Höhe der Säum­nis­zu­schläge ver­fas­sungs­widrig sei. Der BFH wies die Beschwerde des Antrag­stel­lers als unbe­gründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts ver­stößt die gesetz­lich fest­ge­legte Höhe der Säum­nis­zu­schläge weder gegen den Gleich­heits­satz des Grund­ge­setzes noch gegen das Rechts­staats­prinzip.

Bitte beachten Sie: Der VIII. Senat des BFH setzte die Voll­zie­hung eines über Säum­nis­zu­schläge für die Jahre 2019 und 2020 ergan­genen Abrech­nungs­be­scheids wegen ver­fas­sungs­recht­li­cher Zweifel an deren gesetz­li­cher Höhe aus. Betrof­fene sollten daher die Fälle offen halten.