Nach­lass­ver­bind­lich­keiten aus rück­wir­kender Betriebs­auf­gabe nicht steu­er­min­dernd ansetzbar

In einem vom Bun­des­fi­nanzhof (BFH) am 10.5.2023 ent­schie­denen Fall gaben die Erben eines land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betriebs diesen rück­wir­kend zu einem Zeit­punkt vor dem Tod des Eigen­tü­mers auf. Die aus der Betriebs­auf­gabe resul­tie­renden steu­er­pflich­tigen Gewinne wurden ent­spre­chend vom zustän­digen Finanzamt zur Berech­nung der anfal­lenden Steuern her­an­ge­zogen.

Die Erben ver­suchten nun, diese Steuern als Nach­lass­ver­bind­lich­keiten gel­tend zu machen, mit dem Ziel, die eben­falls anfal­lende Erb­schaft­steuer zu senken, da sie in den aus der Betriebs­auf­gabe ent­stan­denen Steuern Ver­bind­lich­keiten sahen, die mit dem Erbe des Ver­stor­benen ver­bunden waren.

Der BFH lehnte dies ab, beto­nend, dass solche Steuern nicht direkt aus dem Erbe resul­tieren und daher nicht die Erb­schaft­steuer min­dern können, da die Erben die Betriebs­auf­gabe und nicht der Erb­lasser die Betriebs­auf­gabe erklärt haben.