Ver­mie­tung von Grund­stü­cken mit Betriebs­vor­rich­tungen

Mit Beschluss vom 17.8.2023 hat der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) klar­ge­stellt, dass die Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung eines Grund­stücks zusammen mit darauf befind­li­chen Betriebs­vor­rich­tungen als eine ein­heit­liche steu­er­freie Leis­tung betrachtet werden kann.

Der ent­schie­dene Fall bezog sich auf die Ver­pach­tung eines Stall­ge­bäudes zur Puten­auf­zucht, wel­ches mit fest ein­ge­bauten Vor­rich­tungen und Maschinen aus­ge­stattet war. Wäh­rend das Finanzamt einen Teil der Ver­mie­tung als steu­er­pflichtig ansah, betrach­tete der Ver­mieter die gesamte Ver­mie­tungs­leis­tung als steu­er­frei. Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt gab dem Pächter Recht; das Finanzamt legte Revi­sion ein.

Der BFH bestä­tigte nun die Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts und berief sich dabei auf ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs. Laut diesem Urteil ist die Ver­mie­tung von fest ein­ge­bauten Vor­rich­tungen und Maschinen als Neben­leis­tung zur Haupt­leis­tung der Gebäu­de­ver­mie­tung zu betrachten, wenn sie wirt­schaft­lich eine Ein­heit bilden. Somit ist die gesamte Ver­mie­tungs­leis­tung steu­er­frei.