Erwei­te­rung des ermä­ßigten Umsatz­steu­er­satzes bei kurz­fris­tiger Ver­mie­tung

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen ver­öf­fent­lichte am 6.10.2023 ein Schreiben zur Umsatz­steuer bei kurz­fris­tigen Ver­mie­tungen. Das Schreiben nimmt Bezug auf ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 29.11.2022 und hat weit­rei­chende Impli­ka­tionen für das Beher­ber­gungs­ge­werbe.

Die wesent­li­chen Ände­rungen beziehen sich auf die Erwei­te­rung des ermä­ßigten Steu­er­satzes. Bisher galt der ermä­ßigte Umsatz­steu­er­satz (7 %) für die kurz­fris­tige Ver­mie­tung von klas­si­schen Gebäuden und Grund­stü­cken. Das BFH-Urteil weitet diesen auch auf „nicht orts­feste Ein­rich­tungen“ wie z.B. Wohn­con­tainer für Ern­te­helfer aus. Der ermä­ßigte Steu­er­satz gilt, wenn der Schwer­punkt der Leis­tung in der Beher­ber­gung liegt. Fällt der Fokus eher auf andere Dienst­leis­tungen, gilt aller­dings der regu­läre Steu­er­satz.

Die neuen Rege­lungen gelten für alle offenen Fälle. Bis zum 31.12.2023 können Unter­nehmer sich jedoch noch auf die Anwen­dung des Regel­steu­er­satzes berufen.