Kosten für Pflege-WGs als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen absetzbar

Ein aktu­elles Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs bringt Erleich­te­rung für Men­schen, die in einer Pflege-Wohn­ge­mein­schaft (WG) leben. Laut dem Urteil vom 10.8.2023 sind die Kosten für die Unter­brin­gung in einer Pflege-WG als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung absetzbar. Damit stehen sie steu­er­lich auf dem glei­chen Niveau wie Auf­wen­dungen für die Unter­brin­gung in einem tra­di­tio­nellen Pfle­ge­heim.

Hin­ter­grund: Nach gel­tendem Recht können Steu­er­pflich­tige außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen gel­tend machen, wenn sie höhere Auf­wen­dungen haben als der Groß­teil der Steu­er­pflich­tigen mit ver­gleich­baren finan­zi­ellen und fami­liären Ver­hält­nissen. Dies betrifft nun auch Bewohner von Pflege-WGs.

Vom Urteil pro­fi­tieren ins­be­son­dere Men­schen, die auf­grund von Krank­heit, Pfle­ge­be­darf oder Behin­de­rung in einer Pflege-WG leben. Sie können nun ihre Kosten für Miete und Ver­pfle­gung in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung angeben. Diese Kosten sind nur inso­weit abziehbar als sie die Haus­halts­er­sparnis über­steigen.

Wichtig: Das Urteil betont, dass die Pflege-WG den lan­des­recht­li­chen Vor­gaben ent­spre­chen muss, um die steu­er­li­chen Vor­teile nutzen zu können.