Heim­un­ter­brin­gung von Ehe­gatten

Steu­er­pflich­tige können Auf­wen­dungen für die krank­heits­be­dingte Unter­brin­gung in einem Alten- und Pfle­ge­heim als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung steu­er­lich gel­tend machen, soweit ihnen zusätz­liche Auf­wen­dungen erwachsen. Solche Auf­wen­dungen sind aber im Grund­satz um eine Haus­halts­er­sparnis zu kürzen, es sei denn, der Pfle­ge­be­dürf­tige behält seinen nor­malen Haus­halt bei.

Nun­mehr ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof mit Urteil vom 4.10.2017, dass für jeden Ehe­gatten eine Haus­halts­er­sparnis anzu­setzen ist, wenn beide Ehe­gatten krank­heits­be­dingt in einem Alten- und Pfle­ge­heim unter­ge­bracht sind. Denn die Ehe­leute sind beide durch die Auf­gabe des gemein­samen Haus­halts um dessen Fix­kosten wie Miete oder Zins­auf­wen­dungen, Grund­ge­bühr für Strom, Wasser etc. sowie Rei­ni­gungs­auf­wand und Ver­pfle­gungs­kosten ent­lastet. Zudem ist der Ansatz einer Haus­halts­er­sparnis in Höhe der ersparten Ver­pfle­gungs- und Unter­brin­gungs­kosten für jeden Ehe­gatten zur Ver­mei­dung einer Dop­pel­be­güns­ti­gung geboten.