Anlie­ger­bei­träge zum Stra­ßen­ausbau keine „haus­halts­nahen Dienst­leis­tungen”?

Anlie­ger­bei­träge zum Ausbau von Geh­wegen und Stra­ßen­be­leuch­tung fallen nicht unter die sog. „haus­halts­nahen Hand­wer­kerleis­tungen” und können dem­nach auch nicht steu­er­lich berück­sich­tigt werden. Das ist zumin­dest die Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Rhein­land-Pfalz (FG) in seiner Ent­schei­dung vom 18.10.2017.

Im ent­schie­denen Fall musste eine Eigen­tü­merin Vor­aus­leis­tungen für den Ausbau von Geh­wegen und Stra­ßen­be­leuch­tungen zahlen. Das Finanzamt ver­sagte die bean­tragte Steu­er­ermä­ßi­gung; dem folgte das FG. Zwar ist inzwi­schen aner­kannt, dass eine „haus­halts­nahe” Leis­tung nicht nur dann vor­liegt, wenn sie im umschlos­senen Wohn­raum oder bis zur Grenze des zum Haus­halt gehö­renden Grund­stücks erbracht wird. Der Begriff „im Haus­halt” ist viel­mehr räum­lich-funk­tional aus­zu­legen und kann auch Bereiche jen­seits der Grund­stücks­grenzen umfassen.

Nicht aus­rei­chend ist aller­dings, dass die Leis­tung (nur) „für” den Haus­halt erbracht wird. Ein sol­cher Fall lag hier vor, weil das Grund­stück bereits erschlossen bzw. an das öffent­liche Stra­ßen­netz ange­schlossen war und die Anlie­ger­bei­träge nur für die Her­stel­lung der Geh­wege und Stra­ßen­lampen erhoben wurden.

Bitte beachten Sie! Zu dem Thema ist bereits ein Ver­fahren vor dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) unter dem Akten­zei­chen VI R 50/​17 anhängig. Hierzu gibt es zwei gegen­läu­fige Urteile von Finanz­ge­richten, sodass nun­mehr der BFH als letzte Instanz den Sach­ver­halt klären muss. Betrof­fene Steu­er­pflich­tige können bei ableh­nendem Bescheid mit Bezug auf das anhän­gige Ver­fahren Ein­spruch ein­legen und das Ruhen des­selben bean­tragen.