Hin­weis auf Energie­effizienz­klassen und Spek­trum der Effi­zi­enz­klassen

In seinem Beschluss v. 5.10.2023 stellt der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) fest, dass die Lie­fe­ranten und Händler eines Pro­dukts in ihrer visuell wahr­nehm­baren Wer­bung oder in ihrem tech­ni­schem Wer­be­ma­te­rial auf die Energie­effizienz­klasse dieses Pro­dukts und das Spek­trum der auf dem Eti­kett der betref­fenden Pro­dukt­gruppe ver­füg­baren Effi­zi­enz­klassen hin­weisen müssen.

So können laut EuGH in der Wer­bung die Energie­effizienz­klasse und das Spek­trum der Effizienz­klassen lesbar und sichtbar mit­tels einer für einen normal infor­mierten, ange­messen auf­merk­samen und ver­stän­digen Durch­schnitts­ver­brau­cher leicht ver­ständ­li­chen Wen­dung (wie etwa: „Die Energie­effizienz­klasse dieses Modells/​Produkts ist [ein­schlä­giger Buch­stabe] inner­halb eines Spek­trums von [erster Buch­stabe] bis [letzter Buch­stabe]“) ange­geben oder der Buch­stabe der betref­fenden Klasse in einem Pfeil mit der Hin­ter­grund­farbe des ent­spre­chenden Buch­sta­bens des Spek­trums der Effi­zi­enz­klassen wie­der­ge­geben und neben diesem Pfeil der Umfang des Spek­trums mit­tels einer Angabe oder eines gleich­wer­tigen Sym­bols prä­zi­siert werden, die oder das für einen sol­chen Ver­brau­cher leicht ver­ständ­lich ist. Posi­tio­nie­rung, Schriftart und Schrift­größe dieser Hin­weise sind so zu wählen, dass die lesbar und sichtbar sind und somit für den Ver­brau­cher klar aus der Wer­bung her­vor­gehen.