Leis­tungs­ver­bes­se­rung in der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung

Die Reform der gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung erfolgt in meh­reren Schritten. Zum 1.7.2023 wurde bereits der Bei­trag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung ange­hoben, zum Januar 2024 gibt es Leis­tungs­ver­bes­se­rungen und zum 1.1.2025 werden sämt­liche Leis­tungs­be­träge noch­mals ange­hoben. Hier einmal die wich­tigsten Punkte der Leis­tungs­ver­bes­se­rungen zum 1.1.2024:

• Erhö­hung des Pfle­ge­gelds und der ambu­lanten Sach­leis­tungs­be­träge um jeweils 5 %.

• Das Pfle­ge­un­ter­stüt­zungs­geld kann von Ange­hö­rigen künftig pro Kalen­der­jahr für bis zu zehn Arbeits­tage je pfle­ge­be­dürf­tiger Person in Anspruch genommen werden. Bisher war es beschränkt auf ein­malig ins­ge­samt zehn Arbeits­tage je pfle­ge­be­dürf­tiger Person.

Fami­lien mit pfle­ge­be­dürf­tigen Kin­dern: Ein­füh­rung des Anspruchs auf den gemein­samen Jah­res­be­trag aus Ver­hin­de­rungs- und Kurz­zeit­pflege für Pfle­ge­be­dürf­tige der Pfle­ge­grade 4 und 5, die das 25. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben.

• Der Zugang pfle­gender Ange­hö­riger zu Vor­sorge- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­leis­tungen wird erleich­tert, indem die Mög­lich­keit zur Mit­auf­nahme des Pfle­ge­be­dürf­tigen in die sta­tio­näre Vor­sorge- oder Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tung der Pfle­ge­person erwei­tert und wei­ter­ent­wi­ckelt wird.

• Die Zuschläge, die die Pfle­ge­kasse an die Pfle­ge­be­dürf­tigen in voll­sta­tio­nären Pfle­ge­ein­rich­tungen zahlt, werden erhöht. Bei 0 – 12 Monaten Ver­weil­dauer wird der Zuschlag von 5 % auf 15 %, bei 13 – 24 Monaten von 25 % auf 30 %, bei 25 – 36 Monaten von 45 % auf 50 % und bei mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 % ange­hoben.

Die Leis­tungs­be­träge für Ver­hin­de­rungs­pflege und für Kurz­zeit­pflege werden zum 1.7.2025 in einem neuen gemein­samen Jah­res­be­trag für Ver­hin­de­rungs­pflege und Kurz­zeit­pflege zusam­men­ge­führt. Künftig steht damit ein Gesamt­leis­tungs­be­trag von bis zu 3.539 € zur Ver­fü­gung, den die Anspruchs­be­rech­tigten nach ihrer Wahl fle­xibel für beide Leis­tungs­arten ein­setzen können. Die bis­he­rige sechs­mo­na­tige Vor­pfle­ge­zeit vor erst­ma­liger Inan­spruch­nahme der Ver­hin­de­rungs­pflege wird abge­schafft, sodass die Leis­tungen künftig unmit­telbar ab Fest­stel­lung von min­des­tens Pfle­ge­grad 2 genutzt werden können. Zum 1.1.2025 und zum 1.1.2028 werden die Geld- und Sach­leis­tungen regel­haft in Anleh­nung an die Preis­ent­wick­lung auto­ma­tisch dyna­mi­siert.