Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung – pau­scha­lierter Insti­tuts­auf­wand ist unzu­lässig

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt a.M. (OLG) ent­schie­denen Fall ver­wen­dete eine Bank eine Soft­ware, die bei der vor­zei­tigen Til­gung eines Ver­brau­cher­im­mo­bi­liar-Dar­le­hens in die Berech­nung der Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung einen pau­scha­lierten sog. Insti­tu­ti­ons­auf­wand von 300 € inte­grierte.

Die OLG-Richter kamen zu dem Urteil, dass der hier in Rech­nung gestellte pau­schale Auf­wand für die vor­zei­tige Dar­le­hens­rück­füh­rung in Höhe von 300 € nur dann ver­langt werden kann, wenn dem Ver­brau­cher aus­drück­lich der Nach­weis eines gerin­geren oder ent­fal­lenden Scha­dens sei­tens der Bank gestattet ist. Das war hier nicht der Fall.