In Deutsch­land ille­gale Maß­nahmen können keine außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen sein

Der Gesetz­geber gibt für die steu­er­liche Aner­ken­nung von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen (agB) genaue Vor­aus­set­zungen vor. Dazu gehört auch die Zwangs­läu­fig­keit. Es kann bei den erklärten Kosten also davon aus­ge­gangen werden, dass diese den meisten Steu­er­pflich­tigen bei ver­gleich­barer Einkommens‑, Ver­mö­gens- und Fami­li­en­si­tua­tion ent­stehen könnten. Die Steu­er­pflich­tigen haben nicht die Mög­lich­keit, sich der Zah­lung zu ent­ziehen, wobei die Kosten not­wendig und ange­messen sein müssen.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat Anfang des Jahres ein Urteil gefällt, wel­ches sich mit der Zwangs­läu­fig­keit beschäf­tigte. Ein Ehe­paar erlitt meh­rere Fehl­ge­burten und ent­schied sich des­halb für eine künst­liche Befruch­tung, welche trotz zahl­rei­cher Behand­lungen erfolglos blieb. Als letzten Ver­such zog das Ehe­paar eine spe­zi­elle Behand­lung im Aus­land in Betracht, da die Durch­füh­rung derer im Inland ver­boten ist. Die Methode war erfolg­reich, wei­tere Maß­nahmen erfolgten des­halb nicht. Das Ehe­paar setzte sämt­liche Kosten für die Kin­der­wunsch­be­hand­lungen als agB an, da keine Kos­ten­er­stat­tung der Kran­ken­kasse erfolgte. Das Finanzamt erkannte nur die inlän­di­schen Behand­lungen an, die aus­län­di­sche dagegen nicht.

Dieser Auf­fas­sung war auch der BFH. Auf­wen­dungen, die als agB steu­er­lich aner­kannt werden, dürfen gegen keine inner­staat­li­chen Rege­lungen ver­stoßen. Sollte ein Ver­stoß vor­liegen, ist es aber uner­heb­lich, ob dieser geahndet wurde. In diesem Fall läge ein Ver­stoß gegen das Embryo­nen­schutz­ge­setz vor, da die Behand­lung in Deutsch­land illegal und die Rechts­auf­fas­sung im Aus­land nicht maß­geb­lich ist. Dadurch ist ein Ansatz als agB aus­ge­schlossen. Grund­sätz­lich lässt sich das Urteil aber nicht nur bei ärzt­li­chen Behand­lungen anwenden, son­dern auch auf sämt­liche Kosten, die bei ihrer Ent­ste­hung gegen natio­nales Recht ver­stoßen.