Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz

Das Infla­ti­ons­aus­gleichs­ge­setz soll die kalte Pro­gres­sion abbauen und damit bewirken, dass die Bürger mehr Geld zur Ver­fü­gung haben. Zudem wären so deut­lich mehr Bürger von der Abgabe einer Steu­er­erklä­rung befreit. Als Geset­zes­vor­haben wurde der Ent­wurf im Sep­tember vom Bun­des­ka­bi­nett ver­ab­schiedet. Der Geset­zes­ent­wurf sieht fol­gende Ände­rungen vor:

  • Der Grund­frei­be­trag soll zum 1.1.2023 auf 10.908 € ange­hoben werden, zum 1.1.2024 auf 11.604 €.
  • Die sog. Tarif­eck­werte sollen ver­schoben werden. Damit würde der Spit­zen­steu­er­satz in 2023 erst bei 62.810 € greifen, in 2024 erst bei 66.761 €.
  • Zur Unter­stüt­zung von Fami­lien soll der steu­er­liche Kin­der­frei­be­trag ange­hoben werden. Dieser soll von 2022 bis 2024 jähr­lich weiter steigen.
  • Das Kin­der­geld soll zum 1.1.2023 auf 250 € monat­lich ange­hoben werden. Dies gilt unab­hängig davon, ob die Familie Ein­kom­men­steuer zahlt oder nicht.
  • Wer Unter­halts­zah­lungen leistet, konnte diese bis­lang bis zu einem Höchst­be­trag von 9.984 € steu­er­lich berück­sich­tigen lassen. Der Höchst­be­trag soll rück­wir­kend für 2022 durch einen dyna­mi­schen Ver­weis an den Grund­frei­be­trag ange­passt werden.