Grundsätzlich kommt einem Makler insoweit eine Aufklärungspflicht
zu, als er seinem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen
Umstände mitzuteilen hat, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen
und die für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein
können. Der Makler darf dem Auftraggeber keine falschen Vorstellungen vermitteln.
Die für den Kaufabschluss wesentlichen Auskünfte betreffend das Geschäft
oder den Vertragspartner müssen richtig sein.
Für die Richtigkeit der Angaben muss der Makler aber nach einer Entscheidung
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29.1.2019 nicht ohne Weiteres einstehen,
denn meistens handelt es sich nur um die Weitergabe von Mitteilungen, die der
Makler vom Verkäufer erhalten hat. Fehlen dem Makler erforderliche Informationen
oder ist die Grundlage gegebener Informationen unsicher, muss der Makler dies
offenlegen bzw. deutlich machen, dass er für die Richtigkeit nicht einsteht.