Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer
im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher
eine wesentliche Information vorenthält,
- die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte
geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Als Vorenthalten gilt auch
- das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
- die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher
oder zweideutiger Weise, - die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
So ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.4.2017 die Information
darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt
werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur
Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, eine wesentliche
Information im Sinne des UWG.
Eine Information ist wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles
unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet
werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers
ein erhebliches Gewicht zukommt.
Der Verbraucher nutzt Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick
darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt
gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert.
Dabei geht er, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus,
dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber
des Portals im Falle des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen.
Diese Information ist für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil
sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend
das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber
dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern. Maßgebliche
Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten
Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen.
Bitte beachten Sie! Die Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher
sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des
Internetportals reicht hierfür nicht aus.