Keine Haf­tung bei nicht auto­ri­sierter Nut­zung des Tele­fon­an­schlusses für ein „Pay by Call-Ver­fahren”

In einem vom Bun­des­ge­richtshof (BGH) ent­schie­denen Fall machte ein Unter­nehmen
gegen die Inha­berin eines Fest­netz­te­le­fon­an­schlusses einen Ent­gelt­an­spruch für
die Nut­zung im Rahmen des „Pay by Call-Ver­fah­rens” über eine
Pre­mi­um­diens­te­nummer (0900) gel­tend. Die ent­spre­chenden ins­ge­samt 21 Anrufe
wurden von dem damals 13-jäh­rigen Sohn der Frau getä­tigt.

Das Kind nahm an einem zunächst kos­ten­losen Com­pu­ter­spiel teil, in dessen
Ver­lauf zusätz­liche Funk­tionen gegen soge­nannte Cre­dits frei­ge­schaltet
werden konnten. Die „Cre­dits” konnten ent­gelt­lich erworben werden.
Die Zah­lung erfolgte unter anderem durch die Nut­zung des auf der Inter­net­seite
der Spie­le­be­trei­berin ange­ge­benen tele­fo­ni­schen Pre­mi­um­dienstes. Nach Durch­füh­rung
der Anrufe standen dem Sohn unter seinem Benut­zer­konto jeweils die gewünschten
„Cre­dits” zur Ver­fü­gung. Die Abrech­nung (ca. 1.250 €) wurde
über die Tele­fon­rech­nung der Mutter vor­ge­nommen.

Der BGH ver­neinte einen Zah­lungs­an­spruch des Unter­neh­mens. Etwaige auf den
Abschluss eines Zah­lungs­diens­te­ver­trags gerich­tete kon­klu­dente Wil­lens­er­klä­rungen
des Sohns, die dieser durch Anwahl der Pre­mi­um­diens­te­nummer abge­geben haben
könnte, sind der Anschluss­in­ha­berin nicht zuzu­rechnen. Weder war das Kind
von seiner Mutter bevoll­mäch­tigt noch lagen die Vor­aus­set­zungen einer Anscheins­voll­macht
vor.