Infor­ma­ti­ons­pflichten eines Preis­ver­gleichs­por­tals im Internet über Pro­vi­si­ons­zah­lungen

Nach dem Gesetz gegen den unlau­teren Wett­be­werb (UWG) han­delt unlauter, wer
im kon­kreten Fall unter Berück­sich­ti­gung aller Umstände dem Ver­brau­cher
eine wesent­liche Infor­ma­tion vor­ent­hält,

  • die der Ver­brau­cher je nach den Umständen benö­tigt, um eine infor­mierte
    geschäft­liche Ent­schei­dung zu treffen, und
  • deren Vor­ent­halten geeignet ist, den Ver­brau­cher zu einer geschäft­li­chen
    Ent­schei­dung zu ver­an­lassen, die er andern­falls nicht getroffen hätte.

Als Vor­ent­halten gilt auch

  • das Ver­heim­li­chen wesent­li­cher Infor­ma­tionen,
  • die Bereit­stel­lung wesent­li­cher Infor­ma­tionen in unklarer, unver­ständ­li­cher
    oder zwei­deu­tiger Weise,
  • die nicht recht­zei­tige Bereit­stel­lung wesent­li­cher Infor­ma­tionen.

So ist nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs vom 27.4.2017 die Infor­ma­tion
dar­über, dass in einem Preis­ver­gleichs­portal nur Anbieter berück­sich­tigt
werden, die sich für den Fall des Ver­trags­schlusses mit dem Nutzer zur
Zah­lung einer Pro­vi­sion an den Por­tal­be­treiber ver­pflichtet haben, eine wesent­liche
Infor­ma­tion im Sinne des UWG.

Eine Infor­ma­tion ist wesent­lich, wenn sie nach den Umständen des Ein­zel­falles
unter Berück­sich­ti­gung der bei­der­sei­tigen Inter­essen vom Unter­nehmer erwartet
werden kann und ihr für die geschäft­liche Ent­schei­dung des Ver­brau­chers
ein erheb­li­ches Gewicht zukommt.

Der Ver­brau­cher nutzt Preis­ver­gleichs­por­tale, um einen schnellen Über­blick
dar­über zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Pro­dukt
gibt und wel­chen Preis der jewei­lige Anbieter für das Pro­dukt for­dert.
Dabei geht er, sofern keine ent­spre­chenden Hin­weise erfolgen, nicht davon aus,
dass in den Ver­gleich nur solche Anbieter ein­be­zogen werden, die dem Betreiber
des Por­tals im Falle des Ver­trags­ab­schlusses mit dem Nutzer eine Pro­vi­sion zahlen.
Diese Infor­ma­tion ist für den Ver­brau­cher von erheb­li­chem Inter­esse, weil
sie nicht seiner Erwar­tung ent­spricht, der Preis­ver­gleich umfasse weit­ge­hend
das im Internet ver­füg­bare Markt­um­feld und nicht nur eine gegen­über
dem Betreiber pro­vi­si­ons­pflich­tige Aus­wahl von Anbie­tern. Maß­geb­liche
Inter­essen des Betrei­bers stehen der Infor­ma­tion dar­über, dass die gelis­teten
Anbieter dem Grund nach pro­vi­si­ons­pflichtig sind, nicht ent­gegen.

Bitte beachten Sie! Die Infor­ma­tion muss so erteilt werden, dass der Ver­brau­cher
sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hin­weis auf der Geschäfts­kun­den­seite des
Inter­net­por­tals reicht hierfür nicht aus.