Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 ver­ab­schiedet

Am 18.12.2020 stimmte auch der Bun­desrat dem geplanten Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 – das noch ein paar Ände­rungen zum Ent­wurf erfuhr – zu, sodass dieses nun­mehr in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bun­des­re­gie­rung not­wen­dige Anpas­sungen an EU-Recht und die Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs sowie des Bun­des­fi­nanz­hofs vor. Auf­ge­griffen werden aber auch neue Rege­lungen. Nach­fol­gend die wich­tigsten Ände­rungen:

  1. Ver­bil­ligte Woh­nungs­über­las­sung: Bei einer ver­bil­ligten Über­las­sung einer Woh­nung zu weniger als 66 % der orts­üb­li­chen Miete ist eine gene­relle Auf­tei­lung der Nut­zungs­über­las­sung in einen ent­gelt­lich und einen unent­gelt­lich ver­mie­teten Teil vor­zu­nehmen, wobei nur die auf den ent­gelt­lich ver­mie­teten Teil der Woh­nung ent­fal­lenden Wer­bungs­kosten von den Miet­ein­nahmen abge­zogen werden können. Mit einer Ände­rung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz wird ab 2021 die Grenze für die gene­relle Auf­tei­lung der Wohn­raum­über­las­sung in einen ent- bzw. unent­gelt­lich ver­mie­teten Teil auf 50 % der orts­üb­li­chen Miete her­ab­ge­setzt. Beträgt das Ent­gelt 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der orts­üb­li­chen Miete, ist eine sog. Total­über­schuss­pro­gnose-Prü­fung vor­zu­nehmen.
    Fällt diese Prü­fung positiv aus, wird Ein­kunfts­er­zie­lungs­ab­sicht ange­nommen und der volle Wer­bungs­kos­ten­abzug gewährt. Bei einem nega­tiven Ergebnis ist von einer sol­chen Absicht nur für den ent­gelt­lich ver­mie­teten Teil aus­zu­gehen, für den die Wer­bungs­kosten anteilig abge­zogen werden können.
  2. Neu­re­ge­lung des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags: Der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag wird von 40 % auf 50 % ange­hoben. Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­träge und Son­der­ab­schrei­bungen gelten nun auch unein­ge­schränkt für ver­mie­tete begüns­tigte Wirt­schafts­güter. Das gilt unab­hängig von der Dauer der jewei­ligen Ver­mie­tung. Somit sind auch län­ger­fris­tige Ver­mie­tungen für mehr als drei Monate unschäd­lich.
    Bis­lang gelten für die ein­zelnen Ein­kunfts­arten unter­schied­liche Betriebs­grö­ßen­merk­male. Künftig gilt für alle Ein­kunfts­arten eine ein­heit­liche Gewinn­grenze i. H. v. 200.000 € für die Inan­spruch­nahme von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trägen. Diese Ände­rung gilt glei­cher­maßen auch für die Inan­spruch­nahme von Son­der­ab­schrei­bungen von bis zu 20 %. Die Neu­re­ge­lungen zum Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag und der Son­der­ab­schrei­bung gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirt­schafts­jahren.
  3. Steu­er­be­güns­tigte Zusatz­leis­tungen des Arbeit­ge­bers: Für das gesamte Ein­kom­men­steu­er­ge­setz wird klar­ge­stellt, dass nur Zusatz­leis­tungen des Arbeit­ge­bers – also Leis­tungen, die zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gezahlt werden – steu­er­be­güns­tigt sind. Leis­tungen werden nur dann „zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn” erbracht, wenn
    • die Leis­tung nicht auf den Anspruch auf Arbeits­lohn ange­rechnet,
    • er Anspruch auf Arbeits­lohn nicht zugunsten der Leis­tung her­ab­ge­setzt,
    • die ver­wen­dungs- oder zweck­ge­bun­dene Leis­tung nicht anstelle einer bereits ver­ein­barten künf­tigen Erhö­hung des Arbeits­lohns gewährt und
    • bei Weg­fall der Leis­tung der Arbeits­lohn nicht erhöht wird.
      Hier hatte der Bun­des­fi­nanzhof mit Urteil vom 1.8.2019 eine andere Auf­fas­sung ver­treten. Die Neu­re­ge­lung ist erst­mals auf Leis­tungen, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohn­zah­lungs­zeit­raum zuge­wendet werden, anzu­wenden.
  4. Steu­er­freie Zuschüsse zum Kurz­ar­bei­ter­geld: Durch das Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz wurde eine begrenzte und befris­tete Steu­er­be­freiung für Zuschüsse des Arbeit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld ein­ge­führt. Die Befris­tung wird durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 um ein Jahr ver­län­gert. Die Steu­er­frei­heit gilt damit für Lohn­zah­lungs­zeit­räume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
  5. Arbeiten im Home­of­fice: Steu­er­pflich­tige können für jeden Kalen­dertag, an dem sie aus­schließ­lich in der häus­li­chen Woh­nung arbeiten, einen Betrag in Höhe von 5 € gel­tend machen. Die Pau­schale kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Vor­aus­set­zungen für den Abzug von Kosten für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer nicht vor­liegen. Sie ist auf einen Höchst­be­trag von 600 € im Jahr begrenzt, wird in die Wer­bungs­kos­ten­pau­schale ein­ge­rechnet und kann in den Jahren 2020 und 2021 in Anspruch genommen werden.
  6. Ände­rungen für Ver­eine und Ehren­amt­liche: Durch eine Erhö­hung der sog. Übungs­lei­ter­pau­schale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 € und der Ehren­amts­pau­schale von 720 auf 840 € werden Ver­eine und Ehren­amt­liche gestärkt. Bis zu einem Betrag von 300 € wird ein ver­ein­fachter Spen­den­nach­weis ermög­licht. In den Zweck­ka­talog der Abga­ben­ord­nung für gemein­nüt­zige Orga­ni­sa­tionen werden die Zwecke Kli­ma­schutz, Frei­funk und Orts­ver­schö­ne­rung auf­ge­nommen.
  7. Ent­las­tung für Allein­er­zie­hende: Der bereits durch das Corona-Steu­er­hilfe-Gesetz auf 4.008 € erhöhte Ent­las­tungs­be­trag wird ent­fristet. Damit gilt der erhöhte Betrag auch ab dem Jahr 2022 weiter.
  8. Steu­er­freie Sach­be­zugs­grenze: Die Grenze wird für alle Beschäf­tigten von 44 € auf 50 € erhöht. Die Erhö­hung gilt ab 2022. Für sog. Sach­be­zugs­karten soll es eine Klar­stel­lung durch ein Schreiben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums geben.
  9. Steu­er­freie Corona-Bei­hilfe: Die Steu­er­be­freiung für Bei­hilfen und Unter­stüt­zungen bis zur Höhe von 1.500 € wird bis zum Juni 2021 ver­län­gert. Die Befreiung war bisher bis zum 31.12.2020 fest­ge­legt. Damit wäre ein im ersten Halb­jahr 2021 aus­ge­zahlter Corona-Bonus nicht mehr steu­er­be­güns­tigt gewesen.
  10. Anrech­nung von Ver­lusten aus Ter­min­ge­schäften: Die bis­he­rige Ver­rech­nungs­be­schrän­kung in Höhe von 10.000 € wird auf 20.000 € ange­hoben. So können ins­be­son­dere aus dem Ver­fall von Optionen im lau­fenden Kalen­der­jahr bis zu 20.000 € mit Gewinnen aus Ter­min­ge­schäften und mit den Erträgen aus sog. Still­hal­te­ge­schäften aus­ge­gli­chen werden. Nicht ver­rech­nete Ver­luste können auf Fol­ge­jahre vor­ge­tragen und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Ter­min­ge­schäften und Still­hal­te­prä­mien ver­rechnet werden. Ver­luste aus der Aus­bu­chung wert­loser Wirt­schafts­güter oder der ganzen oder teil­weisen Unein­bring­lich­keit einer Kapi­tal­for­de­rung können mit Ein­künften aus Kapi­tal­ver­mögen bis zur Höhe von 20.000 € im Jahr aus­ge­gli­chen werden. Auch hier sind die Über­tra­gung und Ver­rech­nung nicht ver­rech­neter Ver­luste auf die Fol­ge­jahre mög­lich.
  11. Steu­er­hin­ter­zie­hung: In beson­ders schweren Fällen wird die Ver­jäh­rungs­frist von 10 Jahren auf 15 Jahre ver­län­gert. Die Rege­lung ist auf alle zum Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens noch nicht ver­jährten Taten anzu­wenden.
  12. Land- und Forst­wirt­schaft: Auf­grund des Zwei­fels der Euro­päi­schen Kom­mis­sion zur Ver­ein­bar­keit des Umsatz­steu­er­ge­setzes mit den Vor­gaben des Uni­ons­rechts führt der Gesetz­geber ab 2022 eine Umsatz­grenze für die Durch­schnitts­be­steue­rung land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betriebe in Höhe von 600.000 € ein.
  13. Rech­nungs­be­rich­ti­gung: Der Bun­des­fi­nanzhof hat seine Recht­spre­chung zur Rech­nungs­be­rich­ti­gung mit Urteil vom 20.10.2016 auf­ge­geben. Berich­tigt danach ein Unter­nehmer eine Rech­nung, kann dies auf den Zeit­punkt zurück­wirken, in dem die Rech­nung erst­mals aus­ge­stellt wurde. Durch das JStG 2020 soll klar­ge­stellt werden, dass die Berich­ti­gung einer Rech­nung kein rück­wir­kendes Ereignis ist, sodass eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung keine zeit­lich unbe­grenzte Ände­rungs­mög­lich­keit eines Steu­er­be­scheides zur Folge hat.

Bitte beachten Sie! Mit dem JStG 2020 sind auch noch wei­tere Ände­rungen im Umsatz­steu­er­ge­setz (z. B. Umset­zung des sog. Mehr­wert­steuer-Digi­tal­pa­kets), im Erb­schaft- und Schen­kungs­steu­er­ge­setz, in der Abga­ben­ord­nung und im Straf­recht beschlossen worden. Über die ein­zelnen rele­vanten Ände­rungen werden wir Sie in den nächsten Infor­ma­ti­ons­schreiben im Detail unter­richten.