TERMINSACHE: Antrag auf Grund­steu­er­erlass bis 31.3.2021 stellen

Ver­mieter können bis zum 31.3.2021 (Aus­schluss­frist) einen Antrag auf Grund­steu­er­erlass bei der zustän­digen Gemeinde für 2020 stellen, wenn sie einen starken Rück­gang ihrer Miet­ein­nahmen im Vor­jahr zu ver­zeichnen haben. Ursa­chen können z. B. Brand- oder Hoch­was­ser­schäden, Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Mie­ters oder Schäden durch Miet­no­ma­dentum sein. Ins­be­son­dere durch die Corona-bedingten Zah­lungs­aus­fälle können sich Ein­nah­me­aus­fälle ergeben, die einen Grund­steu­er­erlass recht­fer­tigen können.

Keine Aus­sicht auf Erlass besteht, wenn der Ver­mieter die Ertrags­min­de­rung zu ver­treten hat, z. B., weil er dem Mieter im Erlass­zeit­raum gekün­digt hat oder wenn not­wen­dige Reno­vie­rungs­ar­beiten nicht (recht­zeitig) durch­ge­führt wurden.

Maß­stab für die Ermitt­lung der Ertrags­min­de­rung ist die geschätzte übliche Jah­res­roh­miete. Bei einem Aus­fall von mehr als 50 % der Miet­ein­nahmen wird die Grund­steuer nach den der­zei­tigen Bestim­mungen in Höhe von 25 % erlassen. Ent­fällt der Miet­ertrag voll­ständig, hal­biert sich die Grund­steuer.