Job­ti­ckets seit dem 1.1.2019 wieder steu­er­frei

Zum 1.1.2019 erfolgte die Wie­der­ein­füh­rung der Steu­er­be­güns­ti­gung von Zuschüssen und Sach­be­zügen zu den Auf­wen­dungen für die Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mittel im Lini­en­ver­kehr der Arbeit­nehmer zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte durch den Arbeit­geber – sog. Job-Tickets.

Arbeit­ge­ber­zu­schüsse zum Job­ti­cket müssen ab diesem Datum nicht mehr als geld­werter Vor­teil ver­steuert werden. Vor­aus­set­zung: Sie werden zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt. Somit können Arbeit­geber und Arbeit­nehmer die 44-€-Grenze für geld­werte Vor­teile ander­weitig aus­schöpfen.

Zudem wird die Steu­er­be­güns­ti­gung auf pri­vate Fahrten im öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehr erwei­tert. Die Steu­er­frei­heit für Job­ti­ckets gilt sowohl für Bar­zu­schüsse als auch für Sach­leis­tungen, die Arbeit­geber gewähren. Die steu­er­freien Leis­tungen werden aber auf die Ent­fer­nungs­pau­schale ange­rechnet.