Kassen-Nach­schau ab 1.1.2018

Auf­grund der im Rahmen von Außen­prü­fungen wie­der­holt fest­ge­stellten Mani­pu­la­tionen an Regis­trier­kassen hat der Gesetz­geber mit dem „Gesetz zum Schutz vor Mani­pu­la­tionen an digi­talen Grund­auf­zeich­nungen” auch eine sog. Kassen-Nach­schau imple­men­tiert.

Diese kann ab 1.1.2018 in den Geschäfts­räumen von Steu­er­pflich­tigen wäh­rend der übli­chen Geschäfts- und Arbeits­zeiten und außer­halb einer Außen­prü­fung durch­ge­führt werden. Eine vor­he­rige Ankün­di­gung ist nicht erfor­der­lich. Abwei­chend davon dürfen Wohn­räume gegen den Willen des Inha­bers nur zur Ver­hü­tung drin­gender Gefahren für die öffent­liche Sicher­heit betreten werden.

Die Kassen-Nach­schau stellt ein beson­deres Ver­fahren zur zeit­nahen Prü­fung des ord­nungs­ge­mäßen Ein­satzes des elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems, der Ord­nungs­mä­ßig­keit der Kas­sen­auf­zeich­nungen und der ord­nungs­ge­mäßen Über­nahme der Auf­zeich­nungen in die Buch­füh­rung dar.

Die von der Nach­schau betrof­fenen Steu­er­pflich­tigen haben die rele­vanten Auf­zeich­nungen, Bücher und Orga­ni­sa­ti­ons­un­ter­lagen auf Ver­langen vor­zu­legen und Aus­künfte zu erteilen. Sofern die Daten in elek­tro­ni­scher Form vor­liegen, gelten die bekannten Ver­pflich­tungen bezüg­lich des Daten­zu­griffs bzw. der maschi­nellen Aus­wer­tung.

Kon­trol­liert werden können sowohl Regis­trier­kassen, com­pu­ter­ge­stützte Kas­sen­sys­teme und der ord­nungs­ge­mäße Ein­satz des elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems wie auch offene Laden­kassen.

Bitte beachten Sie! Eine Beob­ach­tung der Kassen und ihrer Hand­ha­bung in Geschäfts­räumen, die der Öffent­lich­keit zugäng­lich sind, ist ohne Pflicht zur Vor­lage eines Aus­weises des Finanz­be­amten zulässig. Dies gilt z. B. auch für Test­käufe.

Im Falle von offenen Laden­kassen kann der Amts­träger zur Prü­fung der ord­nungs­ge­mäßen Kas­sen­auf­zeich­nungen einen sog. „Kas­sen­sturz” ver­langen sowie sich die Auf­zeich­nungen der Vor­tage vor­legen lassen.

Besteht ein Anlass zu Bean­stan­dungen der Kas­sen­auf­zeich­nungen, ‑buchungen oder der zer­ti­fi­zierten tech­ni­schen Sicher­heits­ein­rich­tung, kann der Amts­träger – nach schrift­li­chem Hin­weis – ohne vor­he­rige Prü­fungs­an­ord­nung zur Außen­prü­fung über­gehen.