Anfor­de­rungen an die Auf­zeich­nungen bei Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung und offener Laden­kasse

Mit Beschluss vom 12.7.2017 bezieht der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) zu einigen Beson­der­heiten der Kas­sen­füh­rung bei klei­neren Unter­nehmen mit offener Laden­kasse und zur Vor­nahme von Hin­zu­schät­zungen Stel­lung.

Danach berech­tigen for­melle Mängel der Auf­zeich­nungen (nur) inso­weit zur Schät­zung, als sie Anlass geben, die sach­liche Rich­tig­keit des Ergeb­nisses der Gewinn­ermitt­lung anzu­zwei­feln. Jeden­falls dann, wenn vor­wie­gend Bar­ge­schäfte getä­tigt werden, können Mängel bei der Kas­sen­füh­rung aber den gesamten Auf­zeich­nungen die Ord­nungs­mä­ßig­keit nehmen.

Die Finanz­be­hörde hat u. a. dann eine Schät­zung der Besteue­rungs­grund­lagen vor­zu­nehmen, wenn die Auf­zeich­nungen des Steu­er­pflich­tigen der Besteue­rung nicht zugrunde gelegt werden können, sie also nicht den Vor­schriften der Abga­ben­ord­nung ent­spre­chen oder sonst nach den Umständen des Ein­zel­falls Anlass besteht, ihre sach­liche Rich­tig­keit zu bean­standen.

Eine Auf­be­wah­rung von Tages­summen-Belegen mit Ein­zel­auf­zeich­nung der Erlöse und Sum­men­bil­dung kann nach Auf­fas­sung des BFH, sofern im Betrieb keine wei­teren Ursprungs­auf­zeich­nungen ange­fallen sind, in Fällen der Ein­nahmen-Über­schuss-Rech­nung und Ver­wen­dung einer offenen Laden­kasse den for­mellen Anfor­de­rungen an die Auf­zeich­nungen genügen.

Die Recht­spre­chung, wonach Ein­zel­auf­zeich­nungen der Erlöse in bestimmten Fällen aus Zumut­bar­keits­gründen nicht geführt werden müssen, ist nicht auf Ein­zel­händler beschränkt, son­dern kann auch auf Klein­dienst­leister anwendbar sein.

Anmer­kung: Auch wenn der Bun­des­fi­nanzhof in diesem Fall zugunsten des Steu­er­pflich­tigen ent­schieden hat, sei darauf hin­ge­wiesen, dass feh­lende oder unvoll­stän­dige Auf­zeich­nungen immer den Arg­wohn der Finanz­ver­wal­tung erregen und diese zu Schät­zungen ver­an­lassen, die i. d. R. nicht die Rea­lität des Betriebes abbilden und erheb­liche Nach­zah­lungen – sowohl Ein­kom­men­steuer als auch Umsatz­steuer – mit sich ziehen.