Geschenke an Geschäfts­freunde: Finanz­mi­nis­te­rium agiert zugunsten der Steu­er­pflich­tigen

Geschenke, die die Geschäfts­be­zie­hung för­dern oder Neu­kunden anziehen sollen, können beim Emp­fänger zu ein­kom­men­steu­er­pflich­tigen Ein­nahmen führen. Müsste der Emp­fänger den Wert ver­steuern, würde der Zweck des Geschenks ver­fehlt. Des­halb ist es dem Schen­kenden gestattet, die auf das Geschenk ent­fal­lende Ein­kom­men­steuer des Beschenkten zu über­nehmen. Dafür wird die Steuer bei ihm mit einem Pausch­steu­er­satz von 30 % zzgl. Soli-Zuschlag und pau­schaler Kir­chen­steuer erhoben.

In der August-Aus­gabe unseres Infor­ma­ti­ons­schrei­bens berich­teten wir über ein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 7.6.2017, der die Über­nahme dieser Steuer nun als „wei­teres Geschenk” beur­teilt hat. Ein Betriebs­aus­ga­ben­abzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfal­lende Pau­schal­steuer ins­ge­samt 35 € über­steigen. Damit wäre das Abzugs­verbot auch dann anzu­wenden, wenn diese Betrags­grenze erst auf­grund der Höhe der Pau­schal­steuer über­schritten wird.

Anmer­kung: Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium teilt in seinem Schreiben vom 14.9.2017 zur Anwen­dung neuer BFH-Ent­schei­dungen mit, dass es die Grund­sätze dieses Urteils nicht anwenden, son­dern nach der bis­he­rigen Hand­lungs­weise ver­fahren will. Danach ist bei der Prü­fung der Frei­grenze aus Ver­ein­fa­chungs­gründen allein auf den Betrag der Zuwen­dung abzu­stellen. Die über­nom­mene Steuer ist nicht mit ein­zu­be­ziehen.