Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe auch für GmbH-Gesell­schafter-Geschäfts­führer?

Mit der Ein­füh­rung der Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung kann jede Inan­spruch­nahme einer künst­le­ri­schen oder publi­zis­ti­schen Leis­tung durch ein Unter­nehmen bzw. einen Ver­werter abga­ben­pflichtig sein. Für die Inan­spruch­nahme selbst­stän­diger künst­le­ri­scher oder publi­zis­ti­scher Leis­tungen ist die Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe zu zahlen. Der Abga­ben­satz beträgt für 2017 4,8 % und sinkt zum 1.1.2018 auf 4,2 %.

Abga­be­pflichtig sind i. d. R. Unter­nehmen unab­hängig von ihrer Rechts­form, die typi­scher­weise als Ver­werter künst­le­ri­scher oder publi­zis­ti­scher Werke oder Leis­tungen tätig werden, wie z. B. Ver­lage oder Pres­se­agen­turen. Auf­grund einer sog. „Gene­ral­klausel” kann jedoch jedes Unter­nehmen abga­be­pflichtig werden, wenn es „nicht nur gele­gent­lich” selbst­stän­dige künst­le­ri­sche oder publi­zis­ti­sche Leis­tungen für Zwecke seines Unter­neh­mens in Anspruch nimmt und damit Ein­nahmen erzielen will. Nicht abga­be­pflichtig sind Zah­lungen an juris­ti­sche Per­sonen – also an eine GmbH.

Mit dem Gesetz zur Sta­bi­li­sie­rung der Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe wird der Begriff der „nicht nur gele­gent­li­chen” Auf­trags­er­tei­lung durch eine soge­nannte Baga­tell­grenze von 450 € im Kalen­der­jahr kon­kre­ti­siert.

Anmer­kung: Zu Über­ra­schungen kann es bei Betriebs­prü­fungen kommen, wenn der Prüfer die Zah­lungen an „selbst­stän­dige” GmbH-Gesell­schafter-Geschäfts­führer der Künst­ler­so­zi­al­ab­gabe unter­wirft. Davon betroffen sind Unter­nehmen, in denen der Gesell­schafter-Geschäfts­führer der „krea­tive Kopf” des Unter­neh­mens ist. Hier unter­stellt die Künst­ler­so­zi­al­kasse, dieser sei über­wie­gend künst­le­risch oder publi­zis­tisch für die Gesell­schaft tätig. Betrof­fene Steu­er­pflich­tige sollten sich hier zeitnah beraten lassen!