Haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen – hier: Glas­fa­ser­an­schlüsse und Repa­ratur von Elek­tro­ge­räten

Die Auf­wen­dungen für pri­vate Glas­fa­ser­an­schlüsse können im Rahmen der haus­halts­nahen Dienst­leis­tungen als „Hand­wer­kerleis­tungen” steu­er­lich gel­tend gemacht werden. Für die Inan­spruch­nahme von Hand­wer­kerleis­tungen für Renovierungs‑, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen ermä­ßigt sich die tarif­liche Ein­kom­men­steuer auf Antrag um 20 % der Auf­wen­dungen des Steu­er­pflich­tigen, höchs­tens jedoch um 1.200 € im Jahr.

Neben der steu­er­li­chen För­de­rung für Pri­vat­haus­halte werden Haus­an­schlüsse an Ver­sor­gungs­netze auch bei ver­mie­teten Grund­stü­cken steu­er­lich berück­sich­tigt. Die Kosten sind ent­weder als (nach­träg­liche) Her­stel­lungs­kosten des Gebäudes (im Wege der Abschrei­bung) bei erst­ma­liger Ver­le­gung oder als sofort abzugs­fä­higer Erhal­tungs­auf­wand bei Ersatz vor­han­dener Anschlüsse als Wer­bungs­kosten bei den Ein­künften aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung steu­er­lich abziehbar.

Auch Auf­wen­dungen für die Repa­ratur von Elek­tro­ge­räten im Haus­halt des Steu­er­pflich­tigen sind steu­er­lich als „Hand­wer­kerleis­tungen” berück­sich­ti­gungs­fähig, soweit die Geräte in der Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert werden können.

Eine all­ge­meine Anspruchs­vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung der Steu­er­ermä­ßi­gung stellt die Leis­tungs­er­brin­gung im Haus­halt des Steu­er­pflich­tigen dar. Unter einem Haus­halt ist die Wirt­schafts­füh­rung meh­rerer zusam­men­le­bender Per­sonen oder einer ein­zelnen Person in einer Woh­nung oder in einem Haus ein­schließ­lich des dazu­ge­hö­renden Grund und Bodens zu ver­stehen.