Kein Anspruch auf güns­tige Schicht­zeiten wegen Kin­der­be­treuung

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern ent­schie­denen Fall arbei­tete eine Mit­ar­bei­terin 40 Stunden die Woche. Arbeits­ver­trag­lich war sie zur Leis­tung von Sonntags‑, Fei­er­tags- und Mehr­ar­beit ver­pflichtet. In dem Unter­nehmen galt ein 3‑Schicht-Modell. Nach der Geburt ihrer Zwil­linge reichte sie bei ihrem Arbeit­geber den Wunsch ein, ihre Arbeits­zeit auf 35 Stunden wöchent­lich zu begrenzen und aus­schließ­lich von Montag bis Freitag zwi­schen 7:40 und 16:40 Uhr tätig zu sein, um sich außer­halb dieser Zeiten um ihre Kinder küm­mern zu können, da die Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tungen zu anderen Zeiten geschlossen sind. Der Arbeit­geber gab dem Wunsch der Arbeits­zeit­re­du­zie­rung nach, wider­sprach aller­dings der gewünschten Arbeits­zeit­ver­tei­lung. Die Richter gaben ihm Recht.

Bei der Bestim­mung der Lage der Arbeits­zeit muss der Arbeit­geber nach Mög­lich­keit auch auf die Per­so­nen­sor­ge­pflichten des Arbeit­neh­mers Rück­sicht nehmen, sofern betrieb­liche Gründe oder berech­tigte Belange anderer Arbeit­nehmer nicht ent­ge­gen­stehen.

Im Rahmen der Inter­es­sen­ab­wä­gung ist es dem Arbeit­geber gestattet, sich auf die klar erkenn­baren per­sön­li­chen Lebens­um­stände der Arbeit­nehmer zu kon­zen­trieren, ohne ein­ge­hende Unter­su­chungen über deren fami­liäre Situa­tion anstellen zu müssen. Dies ist ihm bereits auf­grund des Daten­schutzes und der Wah­rung der Pri­vat­sphäre der Ange­stellten nicht gestattet. Ins­be­son­dere ist der Arbeit­geber nicht in der Lage, zu prüfen, ob es nicht doch zumut­bare ander­wei­tige Mög­lich­keiten einer Betreuung gibt, sei es durch den anderen Eltern­teil, Lebens­partner, Ange­hö­rige, Ver­wandte, Freunde etc. oder eben durch Dienst­leister wie Kin­der­ta­ges­stätten oder Tages­mütter.

Dass es den anderen Mit­ar­bei­tern gelingt, arbeits­ver­trag­liche und fami­liäre Pflichten mit­ein­ander zu ver­ein­baren, recht­fer­tigt es nicht, diese durch die ver­mehrte Zuwei­sung ungüns­tiger Schichten zusätz­lich zu belasten.