Keine Ver­bind­lich­keit bei der For­mu­lie­rung „Vor­aus­sicht­li­cher Bau­be­ginn …“

Nach der Ver­gabe- und Ver­trags­ord­nung für Bau­leis­tungen Teil B (VOB/​B) ist die Aus­füh­rung nach den ver­bind­li­chen Fristen (Ver­trags­fristen) zu beginnen, ange­messen zu för­dern und zu voll­enden. Bei einer For­mu­lie­rung „vor­aus­sicht­lich (Datum)“ fehlt es jedoch für die Annahme einer ver­bind­li­chen Ver­trags­frist an der erfor­der­li­chen Ein­deu­tig­keit.

Ist für den Beginn der Aus­füh­rung keine Frist ver­ein­bart, so hat der Auf­trag­geber dem Auf­trag­nehmer auf Ver­langen Aus­kunft über den vor­aus­sicht­li­chen Beginn zu erteilen. Der Auf­trag­nehmer hat inner­halb von 12 Werk­tagen nach Auf­for­de­rung durch den Auf­trag­geber zu beginnen.

Ist der Auf­trag­nehmer zur Erbrin­gung von Bau­leis­tungen ver­pflichtet, kommt es für den Beginn der Aus­füh­rung grund­sätz­lich auf die tat­säch­liche Arbeits­auf­nahme auf der Bau­stelle an. Haben bei­spiels­weise die Ver­trags­par­teien die stän­dige Anwe­sen­heit von min­des­tens vier Arbeits­kräften auf der Bau­stelle fest­ge­legt, reicht der Ein­satz von nur einer Arbeits­kraft durch den Auf­trag­nehmer für den Arbeits­be­ginn nicht aus.

Sollte der Auf­trag­nehmer den Start der Arbeiten hin­aus­zö­gern, ist es dem Auf­trag­geber mög­lich, ihm eine ange­mes­sene Zeit­spanne für den Arbeits­be­ginn zu setzen und im Falle der Nicht­ein­hal­tung mit Ver­trags­auf­lö­sung zu drohen. Diese Zeit­spanne darf durchaus kurz aus­fallen und muss nicht die gesamte übli­cher­weise benö­tigte Zeit für die Vor­be­rei­tung der Arbeiten umfassen.