Mit­tei­lungs­pflicht bei Schwamm­be­fall

Ein vor­sätz­li­ches Ver­schweigen von Tat­sa­chen kann als betrü­ge­ri­sches Ver­halten ange­sehen werden, sofern eine Ver­pflich­tung zur Offen­le­gung dieser Tat­sa­chen besteht. Eine Offen­le­gungs­pflicht tritt jedoch nur dann in Kraft, wenn der andere Ver­trags­partner im Rahmen von Treu und Glauben sowie den gän­gigen gesell­schaft­li­chen Normen ver­nünf­ti­ger­weise mit einer Auf­klä­rung rechnen kann. Im All­ge­meinen liegt es in der Ver­ant­wor­tung jedes Betei­ligten, sich um die eigenen Inter­essen zu küm­mern. Es gibt keine gene­relle Ver­pflich­tung, alle poten­ziell ent­schei­denden Infor­ma­tionen für den Ent­schluss des anderen Ver­trags­teils von sich aus preis­zu­geben. Es ist viel­mehr so, dass ein Ver­trags­partner ledig­lich dazu ver­pflichtet ist, den anderen über jene Umstände in Kenntnis zu setzen, die den eigent­li­chen Zweck des Ver­trags zunich­te­ma­chen könnten und somit für dessen Ent­schei­dungs­fin­dung erheb­lich sind – und das auch nur dann, wenn eine solche Mit­tei­lung nach all­ge­meinem gesell­schaft­li­chen Ver­ständnis zu erwarten wäre.

Vor diesem Hin­ter­grund ent­schieden die Richter des OLG Ros­tock, dass der Befall eines Hauses mit Haus­schwamm dem Käufer vom Ver­käufer selbst dann mit­zu­teilen ist, wenn er diesen hat fach­ge­recht besei­tigen lassen.

Ferner besteht die Mit­tei­lungs­pflicht auch dann, wenn der Schwamm­be­fall für den Käufer mög­li­cher­weise erkennbar ist.