Umgangs­kon­takt – Ver­stoß gegen form­lose Tele­fon­ver­ein­ba­rung

In einem vom Kam­mer­ge­richt Berlin ent­schie­denen Fall hatte ein Vater gegen eine mit der Mutter des Kindes infor­melle Tele­fon­ver­ein­ba­rung ver­stoßen. Die Mutter stellte einen Ord­nungs­geld­an­trag, wel­chen das Amts­ge­richt zurück­wies. Die Richter des Kam­mer­ge­richts Berlin bestä­tigten diese Ent­schei­dung.

Welche Formen des Umgangs­kon­takts von einer kon­kreten Umgangs­re­ge­lung aus­ge­schlossen sind, muss im Ein­zel­fall ent­schieden werden. Bei der Inter­pre­ta­tion sol­cher Rege­lungen ist es wichtig, dass klar ist, was von der betrof­fenen Person erwartet wird. Die Person muss bei ver­nünf­tiger Betrach­tung genau ver­stehen können, was die Rege­lung von ihr for­dert. Dabei sollten die Anfor­de­rungen nicht zu streng sein. Es muss sowohl die Durch­setz­bar­keit der Rege­lungen als auch die Ver­pflich­tung der Eltern, sich ange­messen und fair zu ver­halten, berück­sich­tigt werden.

Wenn ein Eltern­teil sein Kind anruft, ver­stößt dies nicht gegen eine gericht­liche Ver­ein­ba­rung, die nur die Zeiten für den per­sön­li­chen Kon­takt und die Urlaubs­be­suche fest­legt, beson­ders wenn die Eltern sich infor­mell auch auf Tele­fon­zeiten geei­nigt haben und diese infor­melle Ver­ein­ba­rung bewusst nicht in die offi­zi­elle gericht­liche Ver­ein­ba­rung auf­ge­nommen wurde.