Kein Anspruch auf halbe Urlaubs­tage

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Baden-Würt­tem­berg (LAG) hatte in einem Fall zu ent­scheiden, in dem einem Arbeit­nehmer antrags­gemäß im Jahr 2015 an 18 Tagen und im Jahr 2016 an 13 Tagen halbe Urlaubs­tage gewährt wurden. Im Jahr 2017 teilte der Arbeit­geber mit, dass er ihm zukünftig nicht mehr als 6 halbe Tage pro Jahr gewährt.

Nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) sind bei der zeit­li­chen Fest­le­gung des Urlaubs die Urlaubs­wün­sche des Arbeit­neh­mers zu berück­sich­tigen, es sei denn, dass ihrer Berück­sich­ti­gung drin­gende betrieb­liche Belange oder Urlaubs­wün­sche anderer Arbeit­nehmer, die unter sozialen Gesichts­punkten den Vor­rang ver­dienen, ent­ge­gen­stehen. Ferner ist der Urlaub zusam­men­hän­gend zu gewähren, es sei denn, dass drin­gende betrieb­liche oder in der Person des Arbeit­neh­mers lie­gende Gründe eine Tei­lung des Urlaubs erfor­der­lich machen.

Ein Urlaubs­wunsch, der auf eine Zer­stü­cke­lung und Ato­mi­sie­rung des Urlaubs in Kleinst-raten gerichtet ist, muss nicht erfüllt werden. Eine solche Urlaubs­ge­wäh­rung wäre nicht geeignet, die Urlaubs­an­sprüche des Arbeit­neh­mers zu erfüllen.

Das BUrlG kennt keinen Rechts­an­spruch auf halbe Urlaubs­tage bzw. Bruch­teile von Urlaubs­tagen. Von obigen Grund­sätzen kann für die Urlaubs­an­sprüche, die den gesetz­li­chen Min­dest­ur­laub über­steigen, durch ver­trag­liche Ver­ein­ba­rung abge­wi­chen werden. Vor diesem Hin­ter­grund ent­schieden die LAG-Richter zugunsten des Arbeit­ge­bers.