Unter­neh­me­ri­sches Risiko ent­scheidet über freie Mit­ar­beiter

Freie Mit­ar­beiter können als abhängig Beschäf­tigte gelten, wenn sie kein unter­neh­me­ri­sches Risiko tragen. Zu diesem Schluss kamen die Richter des Hes­si­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richts (LSG) in einem Urteil vom 5.3.2020.

Grund­le­gend für das Urteil war der Fall einer Phy­sio­the­ra­peutin, die in einer Praxis als freie Mit­ar­bei­terin arbei­tete. Sie war an kei­nerlei Pra­xis­kosten betei­ligt und erhielt den Groß­teil ihrer benö­tigten Arbeits­ma­te­ria­lien über die Praxis. Behand­lungen rech­nete die Phy­sio­the­ra­peutin über das Abrech­nungs­system der Pra­xis­in­ha­berin ab. Diese erhielt 30 % der jeweils gene­rierten Ein­nahmen.

Auf Antrag der freien Mit­ar­bei­terin stellte die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung (RV) fest, dass es sich bei der Beschäf­ti­gung um ein abhän­giges und somit sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis han­delt. Dagegen wehrte sich die Pra­xis­in­ha­berin.

Das LSG ent­schied zugunsten der RV und begrün­dete dies unter anderem damit, dass die Mit­ar­bei­terin, obwohl nicht wei­sungs­ge­bunden und selbst­be­stimmt arbei­tend, in die Orga­ni­sa­tion der Praxis ein­ge­bunden war. Kon­takt zu Pati­enten hatte die Mit­ar­bei­terin aus­schließ­lich durch die Praxis bekommen. Behand­lungs­ver­träge der Pati­enten wurden mit der Pra­xis­in­ha­berin und nicht mit der Mit­ar­bei­terin geschlossen. Somit hatte die Mit­ar­bei­terin weder ein eigenes Unter­neh­mer­ri­siko zu tragen, noch lau­fende Kosten, wie etwa Miete oder Per­so­nal­kosten. Dar­über hinaus war die Frau nicht unter­neh­me­risch auf dem Markt tätig.