Ver­län­ge­rung von Kin­der­kran­ken­geld

Ver­si­cherte haben Anspruch auf Kran­ken­geld, wenn es nach ärzt­li­chem Zeugnis erfor­der­lich ist, dass sie zur Beauf­sich­ti­gung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und ver­si­cherten Kindes der Arbeit fern­bleiben, eine andere in ihrem Haus­halt lebende Person das Kind nicht beauf­sich­tigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat oder behin­dert und auf Hilfe ange­wiesen ist.

Anspruch auf Kran­ken­geld besteht in jedem Kalen­der­jahr für jedes Kind längs­tens für 10 Arbeits­tage, für allein­er­zie­hende Ver­si­cherte längs­tens für 20 Arbeits­tage. Der Höch­st­an­spruch bei meh­reren erkrankten Kin­dern besteht für Ver­si­cherte für nicht mehr als 25 Arbeits­tage, für allein­er­zie­hende Ver­si­cherte für nicht mehr als 50 Arbeits­tage je Kalen­der­jahr.

Auf­grund der Corona-Pan­demie hat die Bun­des­re­gie­rung beschlossen, dass das Kin­der­kran­ken­geld im Jahr 2020 für 5 wei­tere Tage pro Eltern­teil (bei Allein­er­zie­henden 10 Tage) gewährt wird.

Wenn beide Eltern­teile gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert sind, können sie sich auch gegen­seitig den Anspruch auf Kin­der­kran­ken­geld über­tragen und ent­scheiden, wer von Beiden das kranke Kind betreut.

Anmer­kung: Da der Ver­si­che­rungs­schutz einer pri­vaten Kran­ken­ver­si­che­rung in der Regel keinen Anspruch auf Kin­der­kran­ken­geld umfasst, hat ein pri­vat­ver­si­cherter Eltern­teil hier keinen Anspruch auf unbe­zahlte Frei­stel­lung.