Kein beson­deres Nut­zungs­recht erfor­der­lich für Steu­er­ermä­ßi­gung bei Hand­wer­kerleis­tungen

In einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 20.4.2023 ging es um die Steu­er­ermä­ßi­gung für die Inan­spruch­nahme von Hand­wer­kerleis­tungen gemäß des Ein­kom­men­steu­er­ge­setzes.

Im kon­kreten Fall bewohnte ein Sohn zeit­weise eine Dach­ge­schoss­woh­nung, die im Eigentum seiner Mutter stand. Wäh­rend dieser Zeit ließ er das Dach des Hauses sanieren, und erhielt eine Rech­nung auf seinen Namen. Anschlie­ßend machte er die Kosten dafür in seiner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen gel­tend. Das Finanzamt lehnte die Berück­sich­ti­gung der Kosten ab, wor­aufhin der Sohn klagte.

Der BFH ent­schied zugunsten des Sohnes. Er stellte klar, dass für die Inan­spruch­nahme der Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tungen neben der tat­säch­li­chen Füh­rung eines Haus­halts kein beson­deres Nut­zungs­recht des Steu­er­pflich­tigen erfor­der­lich ist.

Der Steu­er­pflich­tige kann also auch in unent­gelt­lich über­las­senen Räum­lich­keiten einen Haus­halt führen. Zudem kann die Steu­er­mä­ßi­gung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steu­er­pflich­tige gegen­über einem Dritten zur Tra­gung der Auf­wen­dungen für die Hand­wer­kerleis­tungen ver­pflichtet hat.