Öster­rei­chi­sche Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge nicht in Deutsch­land absetzbar

Bei­träge zur öster­rei­chi­schen Sozi­al­ver­si­che­rung können in Deutsch­land nicht als Son­der­aus­gaben abge­setzt werden, um das zu ver­steu­ernde Ein­kommen zu senken. Ferner erfolgt keine Berück­sich­ti­gung im Rahmen des Pro­gres­si­ons­vor­be­halts. So ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in seinem Beschluss vom 22.2.2023.

Im kon­kreten Fall ging es um eine in Deutsch­land ansäs­sige, unbe­schränkt Steu­er­pflich­tige, die im Jahr 2015 vom Finanzamt zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wurde. Neben ihren in Deutsch­land erwirt­schaf­teten Ein­künften hatte sie in Öster­reich Ein­künfte aus nicht­selbst­stän­diger Arbeit erzielt.

Die Steu­er­pflich­tige bean­tragte, die öster­rei­chi­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge bei der Ermitt­lung des in Deutsch­land steu­er­pflich­tigen Ein­kom­mens als Son­der­aus­gaben zu berück­sich­tigen. Das Gericht ent­schied, dass dies nicht mög­lich sei. Eine erneute Berück­sich­ti­gung in Deutsch­land würde zu einer dop­pelten steu­er­li­chen Begüns­ti­gung führen und wäre damit unzu­lässig. Das Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kommen zwi­schen Deutsch­land und Öster­reich ver­hin­dert dies.