Kin­der­be­treu­ungs­kosten: Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit als Vor­aus­set­zung für steu­er­li­chen Abzug

Der Bun­des­fi­nanzhof hat in einem Urteil vom 11.5.2023 eine Ent­schei­dung in Bezug auf die steu­er­liche Absetz­bar­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kosten getroffen. Der Fall betraf einen Vater, der getrennt von der Mutter seiner Tochter lebte. Er ver­suchte, die Hälfte der Betreu­ungs­kosten für Kin­der­garten und Schul­hort als Son­der­aus­gaben von der Steuer abzu­setzen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Tochter nicht zum Haus­halt des Vaters gehörte.

Das Gericht ent­schied, dass die von ihm getra­genen Kosten nicht als Son­der­aus­gaben abge­zogen werden können, da die Tochter nicht zu seinem Haus­halt gehörte. Die Richter stellten fest, dass die gel­tende Rege­lung nicht gegen das Grund­ge­setz ver­stößt. Sie argu­men­tierten, dass die Rege­lung darauf abzielt, die finan­zi­elle Belas­tung von Eltern zu min­dern, die ihre Kinder in ihrem eigenen Haus­halt betreuen und erziehen.

Dar­über hinaus wurde in der Ent­schei­dung darauf hin­ge­wiesen, dass der Vater bereits einen Frei­be­trag für den Betreu­ungs- und Erzie­hungs- oder Aus­bil­dungs­be­darf erhielt. Dieser Frei­be­trag war höher als die von ihm getra­genen Betreu­ungs­kosten. Auf­grund dieser Umstände wurde die Revi­sion des Vaters als unbe­gründet zurück­ge­wiesen.