1-%-Regelung bei Hand­wer­ker­fahr­zeug

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 31.5.2023 ent­schieden, dass die 1-%-Regelung auch auf ein als LKW ein­ge­stuftes, zwei­sit­ziges „Hand­wer­ker­fahr­zeug“ anzu­wenden ist, wenn es für pri­vate Fahrten genutzt wird.

Ein Haus­meis­ter­ser­vice hatte zwei Fahr­zeuge in seinem Betriebs­ver­mögen: einen Mer­cedes Benz Vito und einen Mul­ticar M26 Pro­filine. Er hatte kein wei­teres Fahr­zeug in seinem Pri­vat­ver­mögen und erklärte keine Ent­nahme wegen einer mög­li­chen Pri­vat­nut­zung der Fahr­zeuge.

Auf­grund der Sach­lage, dass der Steu­er­pflich­tige kein pri­vates Fahr­zeug besaß, ging das Finanzamt davon aus, dass der Mer­cedes Benz Vito auch privat genutzt wurde und wandte die 1-%-Regelung an, obwohl das Fahr­zeug als LKW ein­ge­stuft und nur mit zwei Sitzen aus­ge­stattet war. Die dar­auf­fol­gende Klage des Eigen­tü­mers wurde vom Finanz­ge­richt abge­wiesen, was auch durch den BFH bestä­tigt wurde.