Kein Scha­dens­er­satz bei bloßem Ver­stoß gegen die DSGVO

Nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) v. 4.5.2023 begründet der bloße Ver­stoß gegen die DSGVO keinen Scha­dens­er­satz­an­spruch. Der EuGH stellt als Erstes fest, dass der in der DSGVO vor­ge­se­hene Scha­dens­er­satz­an­spruch ein­deutig an drei kumu­la­tive Vor­aus­set­zungen geknüpft ist:
•    einen Ver­stoß gegen die DSGVO,
•    einen mate­ri­ellen oder imma­te­ri­ellen Schaden, der aus diesem Ver­stoß resul­tiert und
•    einen Kau­sal­zu­sam­men­hang zwi­schen dem Schaden und dem Ver­stoß.
Dem­nach eröffnet nicht jeder Ver­stoß gegen die DSGVO für sich genommen den Scha­dens­er­satz­an­spruch.

Zwei­tens führte der EuGH aus, dass der Scha­dens­er­satz­an­spruch nicht auf imma­te­ri­elle Schäden beschränkt ist, die eine gewisse Erheb­lich­keit errei­chen. Als Drittes und Letztes stellt der EuGH fest, dass die DSGVO keine Regeln für die Bemes­sung des Scha­dens­er­satzes ent­hält. Daher sind die Fest­le­gung der Kri­te­rien für die Ermitt­lung des Umfangs des in diesem Rahmen geschul­deten Scha­dens­er­satzes Auf­gabe der Rechts­ord­nung des ein­zelnen Mit­glied­staats, wobei der Äqui­va­lenz- und der Effek­ti­vi­täts­grund­satz zu beachten sind. In diesem Zusam­men­hang betonten die Richter des EuGH die Aus­gleichs­funk­tion des in der DSGVO vor­ge­se­henen Scha­dens­er­satz­an­spruchs und wiesen darauf hin, dass dieses Instru­ment einen voll­stän­digen und wirk­samen Scha­dens­er­satz für den erlit­tenen Schaden sicher­stellen soll.

In dem vom EuGH ent­schie­denen Fall sam­melte die Öster­rei­chi­sche Post ab dem Jahr 2017 Infor­ma­tionen über die poli­ti­schen Affi­ni­täten der öster­rei­chi­schen Bevöl­ke­rung. Mit Hilfe eines Algo­rithmus defi­nierte sie anhand sozialer und demo­gra­fi­scher Merk­male „Ziel­grup­pen­adressen“. Nun for­derte ein Mann von der öster­rei­chi­schen Post Ent­schä­di­gung für einen imma­te­ri­ellen Schaden in Höhe von 1.000 €, da ihm dadurch eine beson­dere Affi­nität zu der frag­li­chen Partei zuge­schrieben worden sei, und er ein großes Ärgernis und einen Ver­trau­ens­ver­lust sowie ein Gefühl der Bloß­stel­lung ver­spürte.