Kauf­preis­min­de­rung trotz Nach­bes­se­rung

Der Käufer einer man­gel­haften Sache kann von dem Ver­käufer in Aus­übung seines Wahl­rechts (Besei­ti­gung des Man­gels oder Lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache) auch dann Nach­bes­se­rung ver­langen, wenn fest­steht, dass der Mangel durch die Nach­bes­se­rung nicht voll­ständig besei­tigt werden kann („Aus­bes­se­rungs­an­spruch“). Ent­scheidet er sich für diese Vari­ante, kann er zusätz­lich den Kauf­preis in dem Umfang min­dern, in dem der Wert der Kauf­sache wegen des ver­blie­benen Man­gels gegen­über dem Wert einer man­gel­freien Sache her­ab­ge­setzt ist.

Der Ver­käufer kann das Nach­bes­se­rungs- und Min­de­rungs­ver­langen zurück­weisen und den Käufer auf die (mög­liche) Nach­lie­fe­rung ver­weisen, wenn die ver­langte „Aus­bes­se­rung“ unter Berück­sich­ti­gung der zusätz­li­chen Kauf­preis­min­de­rung unver­hält­nis­mäßig und ihm des­halb nicht zumutbar ist.