Kün­di­gung – Anrech­nung von Über­stunden auf Freizeit­ausgleichs­ansprüche

Regeln die Par­teien in einem gericht­lich pro­to­kol­lierten Ver­gleich, der die Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nisses nach Aus­spruch einer Kün­di­gung zum Gegen­stand hat, dass der Arbeit­nehmer unwi­der­ruf­lich unter Fort­zah­lung der Ver­gü­tung sowie unter Anrech­nung auf etwaig noch offene Urlaubs- und Frei­zeit­aus­gleichs­an­sprüche bis zum Ende des Arbeits­ver­hält­nisses frei­ge­stellt wird, werden in einem weiten Ver­ständnis des Begriffs „Freizeitausgleichs­ansprüche“ auch etwaige Ansprüche auf Über­stun­den­ver­gü­tung erfasst.

Bei der For­mu­lie­rung, Urlaubs- und Freizeitausgleichs­ansprüche sollten auf den Zeit­raum der Frei­stel­lung ange­rechnet werden, han­delt es sich um eine typi­sche For­mu­lie­rung in arbeits­ge­richt­lich pro­to­kol­lierten, im Wege eines Ver­gleichs zustan­de­ge­kom­menen Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rungen. Die Ver­trags­par­teien wollen damit errei­chen, dass etwaige offene Urlaubs­an­sprüche, die häufig streitig sind, ebenso wie sons­tige Ansprüche auf Frei­zeit­aus­gleich, mögen sie aus Arbeits­zeit­konten oder erbrachten Über­stunden folgen, in den Zeit­raum der erfolgten Frei­stel­lung hin­ein­fallen und ver­rechnet werden.