Been­di­gung einer Home-Office-Ver­ein­ba­rung

Wäh­rend der Corona-Pan­demie haben viele Arbeit­nehmer und Arbeit­geber das Arbeiten im Home-Office oder mobiles Arbeiten ver­ein­bart. Der Haupt­un­ter­schied zwi­schen diesen beiden Vari­anten ist der sta­tio­näre Arbeits­platz. Im Home-Office gibt es einen festen Arbeits­platz außer­halb des Betriebs, wäh­rend bei der mobilen Arbeit die Arbeit nicht an einen bestimmten Ort gebunden ist.

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm ent­schie­denen Fall wurde ver­ein­bart, dass der Arbeit­nehmer ab dem 1.7.2017 oder früher seine Arbeits­leis­tung im Wesent­li­chen in seiner Woh­nung (häus­liche Arbeits­stätte) erbringen, aber nach Arbeits­be­darf auch in den Unter­neh­mens­räumen tätig werden sollte. Diese Ver­ein­ba­rung konnte u.a. durch eine der beiden Par­teien gekün­digt werden. Am 28.1.2022 kün­digte der Arbeit­geber die Ver­ein­ba­rung zum 1.4.2022. Der Arbeit­nehmer war damit jedoch nicht ein­ver­standen.

Vor Gericht bekam der Arbeit­geber Recht, da mit der Ver­ein­ba­rung einer Tätig­keit im Home-Office der Ort der Arbeits­leis­tung fest­ge­legt wurde. Damit ist nicht der Kern­be­reich des Arbeits­ver­hält­nisses ange­spro­chen, son­dern ein Bereich, der dem Direk­ti­ons­recht des Arbeit­ge­bers unter­liegt.