Frei­willig Ver­si­cherte – Ein­kommen beider Ehe­leute für Bei­trags­höhe maß­geb­lich

Die Höhe der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­träge richtet sich nach den bei­trags­pflich­tigen Ein­nahmen. Bei einem frei­willig Ver­si­cherten ist dessen gesamte wirt­schaft­liche Leis­tungs­fä­hig­keit zu berück­sich­tigen. Ist dessen Ehe­gatte oder Lebens­partner nicht Mit­glied einer gesetz­li­chen Kran­ken­kasse (GKV), so sind auch dessen Ein­nahmen bei der Bei­trags­be­rech­nung zu berück­sich­tigen. Dies gilt für alle frei­willig Ver­si­cherten, nicht nur für die haupt­be­ruf­lich selbst­ständig Tätigen.

In einem vom Hes­si­schen Lan­des­so­zi­al­ge­richt (LSG) ent­schie­denen Fall wehrte sich eine frei­willig bei einer GKV ver­si­cherte Frau gegen die Fest­set­zung ihrer Ver­si­che­rungs­bei­träge. Das Ein­kommen ihres privat kran­ken­ver­si­cherten Ehe­manns hätte bei der Berech­nung nicht berück­sich­tigt werden dürfen. Die Kran­ken­kasse hin­gegen ver­wies auf die sog. „Ver­fah­rens­grund­sätze Selbst­zahler“, nach wel­chen auch das Ein­kommen des Ehe­gatten zu berück­sich­tigen ist. Die Richter des LSG bestä­tigten die Auf­fas­sung der Kran­ken­ver­si­che­rung.