Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften – sog. „Spekulationsgeschäften”.
Dazu zählen u. a. Veräußerungen von Grundstücken, bei denen
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als
zehn Jahre beträgt.
Werden die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren
zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterfallen sie nicht der Steuerpflicht.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 27.6.2017 wird
ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige
nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur
Verfügung steht. Danach setzt die Nutzung zu „eigenen Wohnzwecken”
weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt
der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden.
Anmerkung: Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig
zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht
zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer
doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Nach dieser Entscheidung sind
nicht dauernd bewohnte Zweitwohnungen und ausschließlich eigengenutzte
Ferienwohnungen nicht von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen.