Kein „Spekulationsgewinn&quot bei selbst genutzten Feri­en­häu­sern und Zweit­woh­nungen

Zu den steu­er­pflich­tigen Ein­künften gehören auch Ein­künfte aus
pri­vaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäften – sog. „Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäften”.
Dazu zählen u. a. Ver­äu­ße­rungen von Grund­stü­cken, bei denen
der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als
zehn Jahre beträgt.

Werden die Grund­stücke im Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung oder Fer­tig­stel­lung
und Ver­äu­ße­rung aus­schließ­lich zu eigenen Wohn­zwe­cken oder
im Jahr der Ver­äu­ße­rung und in den beiden vor­an­ge­gan­genen Jahren
zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzt, unter­fallen sie nicht der Steu­er­pflicht.

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs in seiner Ent­schei­dung vom 27.6.2017 wird
ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohn­zwe­cken genutzt, wenn es der Steu­er­pflich­tige
nur zeit­weilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Woh­nung zur
Ver­fü­gung steht. Danach setzt die Nut­zung zu „eigenen Wohn­zwe­cken”
weder die Nut­zung als Haupt­woh­nung voraus noch muss sich dort der Schwer­punkt
der per­sön­li­chen und fami­liären Lebens­ver­hält­nisse befinden.

Anmer­kung: Ein Steu­er­pflich­tiger kann des­halb meh­rere Gebäude gleich­zeitig
zu eigenen Wohn­zwe­cken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweit­woh­nungen, nicht
zur Ver­mie­tung bestimmte Feri­en­woh­nungen und Woh­nungen, die im Rahmen einer
dop­pelten Haus­halts­füh­rung genutzt werden. Nach dieser Ent­schei­dung sind
nicht dau­ernd bewohnte Zweit­woh­nungen und aus­schließ­lich eigen­ge­nutzte
Feri­en­woh­nungen nicht von der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung aus­ge­nommen.