Kein Ver­fall nicht genom­menen Jah­res­ur­laubs

Ein Arbeit­nehmer darf seine erwor­benen Ansprüche auf bezahlten Jah­res­ur­laub nicht auto­ma­tisch des­halb ver­lieren, weil er keinen Urlaub bean­tragt hat. Zu dieser Ent­schei­dung kam der Euro­päi­sche Gerichtshof (EuGH) mit seinen Urteilen vom 6.11.2018.

Weist der Arbeit­geber jedoch nach, dass der Arbeit­nehmer aus freien Stü­cken und in voller Kenntnis der Sach­lage darauf ver­zichtet hat, seinen bezahlten Jah­res­ur­laub zu nehmen, nachdem er in die Lage ver­setzt worden war, seinen Urlaubs­an­spruch tat­säch­lich wahr­zu­nehmen, steht das Uni­ons­recht dem Ver­lust dieses Anspruchs und – bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nisses – dem ent­spre­chenden Weg­fall einer finan­zi­ellen Ver­gü­tung nicht ent­gegen.

Die Beweis­last liegt beim Arbeit­geber, da der Arbeit­nehmer als die schwä­chere Partei des Arbeits­ver­hält­nisses anzu­sehen ist. Er könnte daher davon abge­schreckt werden, seine Rechte gegen­über seinem Arbeit­geber aus­drück­lich gel­tend zu machen, da sich dieses unter Umständen zu seinem Nach­teil auf das Arbeits­ver­hältnis aus­wirken könnte. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass dieses unab­hängig davon gilt, ob es sich um einen öffent­li­chen oder einen pri­vaten Arbeit­geber han­delt.

In zwei wei­teren Urteilen ent­schieden die EuGH-Richter, dass der Anspruch eines ver­stor­benen Arbeit­neh­mers auf eine finan­zi­elle Ver­gü­tung für nicht genom­menen bezahlten Jah­res­ur­laub im Wege der Erb­folge auch auf seine Erben über­gehen kann. Somit können die Erben eines ver­stor­benen Arbeit­neh­mers von dessen ehe­ma­ligem Arbeit­geber eine finan­zi­elle Ver­gü­tung für den von dem Arbeit­nehmer nicht genom­menen bezahlten Jah­res­ur­laub ver­langen.