Haf­tung des Arbeit­ge­bers bei fal­scher Bera­tung im Zuge einer Ent­gelt­um­wand­lung

Jedem Arbeits­ver­hältnis wohnt die Neben­pflicht des Arbeit­ge­bers inne, die im Zusam­men­hang mit dem Arbeits­ver­hältnis ste­henden Inter­essen des Arbeit­neh­mers so zu wahren, wie dies unter Berück­sich­ti­gung der Inter­essen und Belange beider Ver­trags­partner nach Treu und Glauben ver­langt werden kann. Daraus können sich zum einen Hin­weis- und Infor­ma­ti­ons­pflichten des Arbeit­ge­bers ergeben. Zum anderen hat er, wenn er seinen Arbeit­neh­mern bei der Wahr­neh­mung ihrer Inter­essen behilf­lich ist, zweck­ent­spre­chend zu ver­fahren und sie vor dro­henden Nach­teilen zu bewahren.

Die erkenn­baren Infor­ma­ti­ons­be­dürf­nisse des Arbeit­neh­mers einer­seits und die Bera­tungs­mög­lich­keiten des Arbeits­ge­bers ande­rer­seits sind stets zu beachten. Wie groß das Infor­ma­ti­ons­be­dürfnis des Arbeit­neh­mers ist, hängt ins­be­son­dere von der Schwie­rig­keit der Rechts­ma­terie sowie von dem Ausmaß der dro­henden Nach­teile und deren Vor­her­seh­bar­keit ab. Der Arbeit­geber darf bei Ver­trags­ver­hand­lungen nichts ver­schweigen, was die voll­stän­dige Ver­trags­durch­füh­rung infrage stellen kann und was ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste.

Diese Grund­sätze gelten auch für Ent­gelt­um­wand­lungs­ver­ein­ba­rungen. Bei ihnen ist der Arbeit­nehmer in erhöhtem Maß schutz­be­dürftig, weil es nicht allein, wie bei einer vom Arbeit­geber finan­zierten betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung, um Ver­trau­ens­schutz geht, son­dern unmit­telbar um Ent­gelt­schutz.

Ver­langt der Arbeit­nehmer einen bestimmten Teil seiner künf­tigen Ent­gelt­an­sprüche nach dem Gesetz zur Ver­bes­se­rung der betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung umzu­wan­deln, können den Arbeit­geber Hin­weis- und Auf­klä­rungs­pflichten treffen, deren Ver­let­zung Scha­dens­er­satz­an­sprüche begründen können. Über­trägt der Arbeit­geber die Infor­ma­tion und Bera­tung über den von ihm gewählten Durch­füh­rungsweg einem Kre­dit­in­stitut, bleibt er trotzdem in der Haf­tung.