Ver­gü­tung von Umkleide- und Wege­zeiten

Bei dem An- und Ablegen einer beson­ders auf­fäl­ligen Dienst­klei­dung han­delt es sich nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 6.9.2017 um ver­gü­tungs­pflich­tige Arbeit. Um auf­fäl­lige Dienst­klei­dung han­delt es sich, wenn der Arbeit­nehmer auf­grund der Aus­ge­stal­tung seiner Klei­dungs­stücke in der Öffent­lich­keit mit einem bestimmten Berufs­zweig oder einer bestimmten Branche in Ver­bin­dung gebracht wird. Im Ent­schei­dungs­fall han­delte es sich um die weiße Dienst­klei­dung eines Kran­ken­pfle­gers.

Die Not­wen­dig­keit des An- und Able­gens der Dienst­klei­dung und der damit ver­bun­dene Zeit­auf­wand des Arbeit­neh­mers – auch zum Auf­su­chen der Umklei­de­räume – beruhen auf der Anwei­sung des Arbeit­ge­bers zum Tragen der Dienst­klei­dung wäh­rend der Arbeits­zeit. Daher schuldet der Arbeit­geber Ver­gü­tung für die durch den Arbeit­nehmer hierfür im Betrieb auf­ge­wen­dete Zeit. Das Ankleiden mit einer vor­ge­schrie­benen Dienst­klei­dung ist nur dann nicht ledig­lich fremd­nützig und damit keine Arbeits­zeit, wenn sie zu Hause ange­legt und – ohne beson­ders auf­fällig zu sein – auf dem Weg zur Arbeits­stätte getragen werden kann.

An der aus­schließ­li­chen Fremd­nüt­zig­keit fehlt es auch, wenn es dem Arbeit­nehmer gestattet ist, eine an sich beson­ders auf­fäl­lige Dienst­klei­dung außer­halb der Arbeits­zeit zu tragen, und er sich ent­scheidet, diese nicht im Betrieb an- und abzu­legen. Dann dient das Umkleiden außer­halb des Betriebs nicht nur einem fremden Bedürfnis, weil der Arbeit­nehmer keine eigenen Klei­dungs­stücke auf dem Arbeitsweg ein­setzen muss oder sich aus anderen, selbst­be­stimmten Gründen gegen das An- und Ablegen der Dienst­klei­dung im Betrieb ent­scheidet.