Mus­ter­fest­stel­lungs­klage – erst­mals gegen VW

Am 1.11.2018 trat das Gesetz zur Ein­füh­rung einer Mus­ter­fest­stel­lungs­klage in Kraft. Dar­aufhin hat der Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band eine Kla­ge­schrift gegen die Volks­wagen AG beim Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig ein­ge­reicht.

Das Gericht prüft nun die Kla­ge­schrift. Zu einem spä­teren Zeit­punkt wird die Klage in dem Kla­ge­re­gister des Bun­des­amtes für Justiz öffent­lich bekannt gemacht. Dann können sich Ver­brau­cher in das Register ein­tragen und sich damit der Klage anschließen. Dem Ver­brau­cher ent­stehen keine Kosten und die Ver­jäh­rung wird gehemmt. Umfasst sind Fahr­zeuge der Marken Volks­wagen, Audi, Skoda und Seat mit Die­sel­mo­toren des Typs EA189. Bei dem Ergebnis der Ver­hand­lung gibt es zwei Mög­lich­keiten.

  • Ver­gleich: Wenn ein Ver­gleich geschlossen wird, soll dieser auch Zah­lungen an die ange­mel­deten Ver­brau­cher umfassen. Der Ver­gleich wird den Betrof­fenen zuge­stellt. Diese können nun ent­scheiden, ob sie ihn gelten lassen oder ablehnen wollen. Wenn mehr als 70 % der ange­mel­deten Ver­brau­cher den Ver­gleich gelten lassen, ist der Rechts­streit für diese Ver­brau­cher end­gültig abge­schlossen. Wenn 30 % oder weniger der ange­mel­deten Ver­brau­cher den Ver­gleich ablehnen, können diese anschlie­ßend noch einmal selbst klagen. Wenn der Ver­gleich wegen zu vieler Abmel­dungen (30 % oder mehr) schei­tert, erlässt das Gericht ein Urteil.
  • Urteil: Endet das Mus­ter­fest­stel­lungs­ver­fahren durch ein Urteil, ist dieses Urteil für das beklagte Unter­nehmen und für die ange­mel­deten Ver­brau­cher ver­bind­lich. Die Ver­brau­cher können dann ent­scheiden, ob sie auf Grund­lage dieses Urteils eigene Ansprüche an das beklagte Unter­nehmen stellen wollen.