Kein ver­kaufs­of­fener Sonntag ohne Sach­grund

In der Praxis bieten ver­kaufs­of­fene Sonn­tage eine gern ange­nom­mene Abwechs­lung
für viele Ver­brau­cher.

Durch das Grund­ge­setz sind der Sonntag und die staat­lich aner­kannten Fei­er­tage
als Tage der Arbeits­ruhe und der see­li­schen Erhe­bung aller­dings gesetz­lich geschützt.
Daher ist Arbeiten an diesen Tagen nur in spe­zi­ellen, gesetz­lich gere­gelten
Fällen erlaubt und bedarf nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts
eines Sach­grundes.

Als Sach­grund reicht das allei­nige Umsatz- und Erwerbs­in­ter­esse der Han­dels­be­triebe
und das Shop­ping­in­ter­esse der Kund­schaft nicht aus. Ein dar­über hin­aus­ge­hendes
öffent­li­ches Inter­esse muss hin­rei­chend gewichtig sein, um die beab­sich­tigte
Laden­öff­nung in ihrem zeit­li­chen, räum­li­chen und gegen­ständ­li­chen
Umfang zu recht­fer­tigen.