Kein Wer­bungs­kos­ten­abzug für Pro­zess­kosten zur Erlan­gung nach­ehe­li­chen Unter­halts

Die Zah­lungen von Tren­nungs- oder nach­ehe­li­chem Unter­halt an den dau­ernd getrennt lebenden oder geschie­denen Ehe­partner können Son­der­aus­gaben im Rahmen der Ein­kom­men­steuer dar­stellen. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der Zah­lungs­emp­fänger diesen Betrag in seiner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als sog. „sons­tige Ein­künfte“ ver­steuert. Hierzu muss der Zah­lende den Son­der­aus­ga­ben­abzug bean­tragen und auch die Zustim­mung des Zah­lungs­emp­fän­gers vor­legen, dass dieser die erhal­tenen Unter­halts­zah­lungen als „sons­tige Ein­künfte“ ver­steuert.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die einer Unter­halts­emp­fän­gerin ent­stan­denen Pro­zess­kosten für die Durch­füh­rung eines Kla­ge­ver­fah­rens auf Erhalt bzw. Erhö­hung der Unter­halts­zah­lung gegen ihren geschie­denen Ehe­mann Wer­bungs­kosten dar­stellen können. Dies hatte das zustän­dige Finanz­ge­richt in erster Instanz so ent­schieden.

Mit Urteil vom 18.10.2023 hat der BFH die Abzieh­bar­keit der Pro­zess­kosten als Wer­bungs­kosten abge­lehnt und das Ver­fahren an das Finanz­ge­richt zwecks Ent­schei­dung zurück­ver­wiesen. Dieses hat nun zu prüfen, ob zumin­dest die Vor­aus­set­zungen für die Abzugs­fä­hig­keit der Pro­zess­kosten als „außer­ge­wöhn­liche Belas­tung“ im Rahmen der Ein­kom­mens­be­steue­rung vor­liegen.

Die Ableh­nung des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs bei Pro­zess­kosten begrün­dete der BFH damit, dass keine unmit­tel­bare Ver­bin­dung zwi­schen Unter­halts­zah­lungen als „sons­tige Ein­künfte“ und den ent­stan­denen Pro­zess­kosten besteht. Viel­mehr muss der Zah­lende erst einmal den Willen des Son­der­aus­ga­ben­ab­zugs im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung haben und der Zah­lungs­emp­fänger dann auch noch zustimmen. Selbst, wenn der Zah­lungs­emp­fänger bereits im Voraus für meh­rere Jahre zuge­stimmt hat, ändert sich an der Betrach­tungs­weise wegen des erfor­der­li­chen Antrags des Zah­lenden nichts.